Arbeitsrecht

Entgelttransparenzgesetz: Keine dauerhafte Überlassung von Entgeltlisten an den Betriebsrat – Einsichtsrecht nur bei Zuständigkeit für Auskunftsverlangen

Veröffentlicht am 3rd Mar 2021

Der Umfang von Auskunfts- und Einsichtsrechten des Betriebsrats ist immer wieder Streitthema in der Praxis. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat kürzlich klargestellt, dass der Betriebsrat eine dauerhafte Überlassung der Bruttoentgeltlisten im Rahmen des Entgelttransparentgesetzes (EntgTranspG) zu keiner Zeit verlangen kann. Zudem hat der Betriebsrat nur für den Fall ein Einsichtsrecht nach dem EntgTranspG in Bruttoentgeltlisten, wenn er für individuelle Auskunftsverlangen der Beschäftigten zuständig ist (vgl. Urteil vom 29. September 2020 – Az.: 1 ABR 32/19).

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* This article is current as of the date of its publication and does not necessarily reflect the present state of the law or relevant regulation.

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