Arbeitsrecht

Betriebsrat hat kein Recht auf detaillierte Informationen zur Tätigkeit der Fachkraft für Arbeitssicherheit

Veröffentlicht am 16th Jun 2020

Der Betriebsrat hat keinen Anspruch gegen den Arbeitgeber darauf, dass dieser die Fachkraft für Arbeitssicherheit zu einer detaillierten Aufschlüsselung und Aufzeichnung ihrer Tätigkeiten im Betrieb anweist. Der Betriebsrat ist insoweit keine „innerbetriebliche Aufsichtsbehörde“. Dies entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg mit Beschluss vom 28. Januar 2020 (19 TaBV 2/19).

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* This article is current as of the date of its publication and does not necessarily reflect the present state of the law or relevant regulation.

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