Arbeitsrecht

BAG zeigt datenschutzrechtliche Grenzen für Auskunftsbegehren des Betriebsrats auf

Veröffentlicht am 3rd Mar 2020

Zur Geltendmachung eines Auskunftsanspruchs hat der Betriebsrat die konkrete (Arbeitsschutz-)Vorgabe aufzuzeigen, deren Durchführung er überwachen will und die sein Auskunftsverlangen trägt. Ebenso hat der Betriebsrat aufzuzeigen, warum er die erstrebte Auskunft für die Wahrnehmung dieser Aufgabe benötigt. Ein darüberhinausgehender Zugriff auf personenbezogenen Daten wäre rechtswidrig. (BAG, Beschl. vom 9. April 2019 –
1 ABR 51/17).

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* This article is current as of the date of its publication and does not necessarily reflect the present state of the law or relevant regulation.

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