Zugangsvereitelung einer Kündigung

Veröffentlicht am 2nd Dez 2015

Verhindert ein Arbeitnehmer durch eigenes Verhalten den Zugang einer Kündigungserklärung, muss er sich so behandeln lassen, als sei ihm die Erklärung bereits zum Zeitpunkt des Übermittlungsversuchs zugegangen. Mit der Kenntnisnahme eines Schreiben, welches in den Hausbriefkasten eingeworfen wurde, von dem der Arbeitnehmer wusste oder annehmen musste, dass es gegen 17.00 Uhr eingeworfen wurde, ist unter gewöhnlichen Umständen noch am selben Tag zu rechnen (BAG, vom 26. März 2015 – 2 AZR 483/14).

Der Sachverhalt

Die Klägerin war bei der Arbeitgeberin seit März 2011 als Altenpflegerin beschäftigt. Am 22. Oktober 2012 fand zwischen den Vertretern der Arbeitgeberin sowie der Klägerin ein Gespräch statt. Anwesend war auch die damalige Prozessbevollmächtigte der Arbeitgeberin, die der Klägerin eröffnete, Sie erhalte eine betriebsbedingte Kündigung. Die Klägerin war damit nicht einverstanden und verließ den Raum. Der genaue Verlauf des Gesprächs sowie der weitere Verlauf sind unklar und streitig.

Am 24. Oktober 2012 fand die Klägerin ein Kündigungsschreiben der Arbeitgeberin, datiert auf den 22. Oktober 2012 in ihrem Hausbriefkasten vor. Sie erhob Klage gegen die Kündigung, welche am 14. November 2012 beim Arbeitsgericht einging. Sie hält die Kündigung für unwirksam und führte an, sie habe nicht damit gerechnet im Rahmen der Besprechung am 22. Oktober 2012 eine Kündigung zu erhalten.

Die Arbeitgeberin beantragte Klageabweisung und führte aus, die Klägerin habe die Klagefrist nicht gewahrt. Ihre damalige Prozessbevollmächtigte habe ihr während des Gesprächs eine schriftliche Kündigungserklärung „hingehalten“. Die Klägerin habe sich aber geweigert diese entgegenzunehmen. Am Nachmittag desselben Tages hätten zwei Mitarbeiter der Arbeitgeberin als Boten, der Klägerin versucht an deren Wohnanschrift das Kündigungsschreiben zu übergeben. Die Klägerin hätte sich unter Hinweis sie habe um 17.00 einen Termin bei Ihrem Rechtsanwalt erneut geweigert das Schreiben entgegenzunehmen. Die Mitarbeiter hätten das Schreiben dann in den Hausbriefkasten eingeworfen.

Die Entscheidung

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landesarbeitsgericht der Klage stattgegeben. Das BAG hat die Sache schließlich an das Landesarbeitsgericht zurückgewiesen, da die Unwirksamkeit der Kündigung vom 22. Oktober 2012 noch nicht feststehe. Es sei nicht ausgeschlossen, dass die Kündigungsschutzklage am 14. November 2012 verspätet eingelegt und damit unbegründet sei. Die Kündigung hätte frühestens am 24. Oktober zugehen dürfen, damit die Klage fristgerecht erhoben wäre. Das Gericht nimmt bei unterstelltem Vorliegen des von der Arbeitgeberin vorgetragenen Sachverhalts an, dass ein Zugang der Kündigungserklärung am 22. Oktober nicht ausgeschlossen sei. Die Arbeitgeberin habe der Klägerin erläutert, man wolle ihr kündigen und ihr eine Kündigungserklärung „hingehalten“, die Klägerin die Erklärung aber nicht angenommen.

Eine Kündigungserklärung gehe unter Anwesenden zu und werde entsprechend wirksam, wenn sie durch Übergabe in den Herrschaftsbereich des Empfängers gelangt. Es genüge die Aushändigung und Übergabe, so dass der Empfänger in der Lage sei, von dem Inhalt Kenntnis zu erlangen. Ein Zugang sei auch dann bewirkt, wenn das Schriftstück dem Empfänger mit der für ihn erkennbaren Absicht, es ihm zu übergeben, angereicht wird, und, falls er die Entgegennahme ablehnt, so in seiner unmittelbaren Nähe abgelegt wird, dass er es ohne Weiteres an sich nehmen und vom Inhalt Kenntnis erlangen kann. Bei Verhinderung des Zugangs durch eigenes Verhalten des Empfängers, müsse dieser sich nach Treu und Glauben so behandeln lassen, als läge ein Zugang vor.

Auf Basis der gerichtlichen Feststellungen sei ein Zugang am Vormittag des 22. Oktober 2012 nicht ausgeschlossen. Bei unterstellter Richtigkeit der Angaben der Arbeitgeberin sei entweder ein Zugang erfolgt oder aber es läge eine Zugangsvereitelung vor, so dass sich die Klägerin nicht auf den fehlenden Zugang berufen könne. Die genauen Tatsachen seien vom Landesarbeitsgericht noch zu klären.

Das Landesarbeitsgericht sei in diesem Zusammenhang zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Klägerin am Vormittag des 22. Oktober 2012 nicht mit einer Kündigungserklärung habe rechnen müssen. Nach dem BAG müsse ein Arbeitnehmer regelmäßig damit rechnen, dass ihm anlässlich einer im Betrieb stattfindenden Besprechung vom Arbeitgeber rechtserhebliche Erklärungen betreffend seines Arbeitsverhältnisses übergeben werden.

Darüber hinaus sei nicht ausgeschlossen, dass der Klägerin am Nachmittag des 22. Oktober 2012 oder am 23. Oktober 2012, die Kündigungserklärung zugegangen sei. Eine Erklärung unter Abwesenden gehe zu, sobald sie in verkehrsüblicher Weise in die tatsächliche Verfügungsgewalt des Empfängers gelangt ist und für diesen unter gewöhnlichen Umständen die Möglichkeit der Kenntnisnahme besteht. Bei unterstelltem Einwurf des Schreibens in den Briefkasten der Klägerin, sei der Zugang bewirkt, sobald nach der Verkehrsanschauung, mit der nächsten Entnahme zu rechnen sei. Bei als wahr unterstelltem Einwurf in den Briefkasten am 22. oder 23 Oktober sei von einem Zugang am selben Tag auszugehen. Die Boten haben die Klägerin auf die beabsichtigte Übergabe der Kündigung hingewiesen. 

Die Klägerin musste aufgrund des Hinweises damit rechnen, dass die Boten das Kündigungsschreiben in den Hausbriefkasten einwerfen, so dass für die Klägerin die Möglichkeit bestand noch am selben Tag von dem Schreiben Kenntnis zu nehmen.

Hinweise für die Praxis

Der Arbeitgeber hat bei der Erklärung einer Kündigung stets darauf zu achten, dass die Erklärung auch nachweislich zugeht. Beim Zugang unter Anwesenden, also der direkten Übergabe des Kündigungsschreibens, sollte der Arbeitgeber stets einen Zeugen bei sich haben und die Übergabe dokumentieren.

Nach der Entscheidung des BAG kann es sich im Einzelfall empfehlen, die Kündigung des Arbeitsverhältnisses zuvor anzukündigen. Bei einem Einwurf der Erklärung in den Hausbriefkasten des Arbeitnehmers, kann so ein Zugang noch am selben Tag gewährleistet werden, da der Empfänger in diesem Falle mit der Erklärung rechnen musste.

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* This article is current as of the date of its publication and does not necessarily reflect the present state of the law or relevant regulation.

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