Neuregelungen der Stimmverbote bei Verstoß gegen Mitteilungspflichten - Rettet das Stimmrecht!

Veröffentlicht am 18th Feb 2016

Das am 26. November 2015 in Kraft getretene Gesetz zur Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie hat die Mitteilungspflichten für Beteiligungen (§§ 21 ff. WpHG) angepasst und erweitert. Hier ist es von großer Bedeutung für die Aktionäre und für ihre Hauptversammlung, dass der Rechtsverlust bei Verstößen gegen Mitteilungspflichten ausgedehnt wurde. Nunmehr können beispielsweise auch Aktien betroffen sein, für die eine Mitteilung ordnungsgemäß abgegeben wurde, soweit ein anderer Verstoß gegen die Meldepflichten des Aktionärs vorliegt.

Um keine Anfechtbarkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen zu riskieren, müssen Emittenten darauf achten, dass bei der Beschlussfassung nur Stimmen berücksichtigt werden, die berechtigterweise abgegeben wurden. Die anwesenden oder vertretenen Aktionäre dürfen mithin nicht von einem Stimmverbot betroffen sein. Neben den Stimmverboten für Vorstand und Aufsichtsrat im Rahmen von Entlastungsbeschlüssen sind dabei insbesondere Stimmverbote bei Nichterfüllung von Meldepflichten zu berücksichtigen.

Auch zur Vermeidung des Verlusts wertvoller Stimmen tun Emittenten also gut daran, ihre Aktionäre frühzeitig zu korrekten Meldungen ihrer Stimmrechtsanteile anzuhalten. Ratsam ist deshalb, dass Emittenten relevante Neuregelungen und damit verbundene Risiken gezielt an ihre Aktionäre kommunizieren. Zudem sollten Emittenten bei ihnen bekannt werdenden Veränderungen der Stimmrechtsanteile, z.B. auch im Rahmen einer Kapitalerhöhung, auf ordnungsgemäße Abgabe von Mitteilungen durch Aktionäre oder durch Inhaber von Finanzinstrumenten hin wirken.

Spürbar verschärft wurden auch die Sanktionen für Verstöße der Meldepflichtigen durch eine Anhebung des Bußgeldrahmens. Außerdem wurde das sogenannte Naming and Shaming eingeführt, wonach die BaFin zu Abschreckungszwecken Verstöße unter Namensnennung unverzüglich auf ihrer Internetseite öffentlich bekannt macht.

Wesentliche Neuerungen

Neues System der Meldetatbestände

Durch die Gesetzesänderung wurde das System der Meldetatbestände vereinfacht. § 21 WpHG regelt auch weiterhin die Meldepflicht beim Halten von Stimmrechten aus Aktien. Künftig werden aber sämtliche meldepflichtigen „Instrumente“, unabhängig davon, ob sie einen Anspruch auf physische Lieferung oder einen Barausgleich vorsehen, von § 25 WpHG erfasst. § 25a WpHG sieht nunmehr eine eigenständige Meldepflicht vor, wenn die Summe der gehaltenen Stimmrechte und Instrumente die Meldeschwellen erreichen, über- oder unterschreiten. Außerdem wird für sämtliche Mitteilungen ein einheitliches Muster-Formular vorgegeben, das verbindlich zu verwenden ist.

Meldefrist

Während die Meldeschwellen für Stimmrechtsmitteilungen unverändert bleiben, wird der Zeitpunkt, in dem die Meldepflicht entsteht, vorverlagert. Anknüpfungspunkt für die Meldepflicht ist das „Gehören“ der Aktien. Als Gehören gilt bereits das Bestehen eines auf die Übertragung von Aktien gerichteten, unbedingten und ohne zeitliche Verzögerung zu erfüllenden Anspruchs oder einer entsprechenden Verpflichtung. Die Meldepflicht wird somit nunmehr grundsätzlich bereits bei Abschluss des schuldrechtlichen Geschäfts ausgelöst und nicht mehr erst bei dinglichem Aktienerwerb, also bei Einbuchung der Aktien in das Depot.

Dabei wird bei sogenannten „aktiven“ Schwellenberührungen – z.B. durch Zukauf – zwei Handelstage nach dem Erreichen, Überoder Unterschreiten der Meldeschwelle die Kenntnis des Meldepflichtigen unwiderleglich vermutet und die Meldefrist beginnt. Bei sogenannten „passiven“ Schwellenberührungen durch eine Änderung der Gesamtzahl der Stimmrechte, etwa bei einer Kapitalerhöhung, beginnt die Meldefrist erst bei positiver Kenntnis des Aktionärs, spätestens jedoch mit der Veröffentlichung der Gesamtzahl der Stimmrechte durch den Emittenten. Die Meldung der Gesamtzahl der Stimmrechte durch den Emittenten hat nunmehr ebenfalls unverzüglich zu erfolgen und nicht mehr erst am Monatsende. Gerade bei passiven Schwellenberührungen ist damit eine schnellere Reaktion der Aktionäre gefordert; die Sorgfaltspflicht zur Überwachung von Veröffentlichungen des Emittenten hat sich erhöht. Die Emittenten sollten deshalb den ihnen bekannten Aktionären solche Gesamtzahlmeldungen gleichzeitig mit Veröffentlichung unmittelbar zukommen lassen.

Rechtsverlust nach § 28 WpHG

Künftig findet bei sämtlichen Zurechnungstatbeständen (z.B. Zurechnung von Stimmrechten von Tochtergesellschaften, von Treuhändern, bei weisungsfreier Vollmacht etc.) der Verlust von Aktionärsrechten statt und umfasst damit insbesondere auch Stimmrechte, die aufgrund eines Acting in Concert zugerechnet werden. Das Risiko für den Meldepflichtigen, einem Rechtsverlust zu unterliegen, obwohl er selbst keinen Meldeverstoß begangen hat, wird damit erheblich größer. In der Praxis wird es künftig notwendig werden, Stimmrechtsmitteilungen unter vermeintlich Meldepflichtigen und Vertragspartnern abzustimmen, z.B. bei Sicherungsübereignungen oder bei der Vereinbarung dinglicher Call-Optionen.

Darüber hinaus erstreckt sich der Rechtsverlust auch auf die Verletzung der Mitteilungspflichten für Instrumente und der entsprechenden Zusammenrechnungsvorschrift. Ein Verstoß in Bezug auf Finanzinstrumente „infiziert“ dabei nunmehr die von dem Meldepflichtigen gehaltenen Aktien. Der Rechtsverlust erstreckt sich auf alle Aktien desselben Emittenten, die dem Meldepflichtigen gehören, selbst wenn er für die Aktien der Mitteilungspflicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.

Ebenso wie bisher hat es der Meldepflichtige aber jederzeit in der Hand, den Rechtsverlust zu beenden, indem er die Meldung ordnungsgemäß nachholt. Die Pflichtverletzung endet auch mit dem Erlöschen eines Finanzinstruments, also insbesondere durch Ausübung.

Fazit

Die Änderung der kapitalmarktrechtlichen Beteiligungstransparenz sollte nicht nur auf Seiten der Aktionäre börsennotierter Unternehmen Beachtung finden, sondern wird wegen des mit einem Verstoß gegen Mitteilungspflichten verbundenen Stimmverbots auch auf Seiten der Emittenten relevant. Diese sollten in Zukunft verstärkt ihr Augenmerk auf korrekte Meldungen der Stimmrechtsanteile ihrer Aktionäre richten, um auf den Hauptversammlungen nicht wertvolle Stimmen zu verlieren und keine Anfechtungsrisiken einzugehen. Für die nicht immer einfache Feststellung des Eingreifens von Stimmverboten sollten Emittenten zudem eine sorgfältige Prüfung von Stimmrechtsmitteilungen installieren und Anhaltspunkten frühzeitig nachgehen, die auf unterlassene oder unrichtige Stimmrechtsmitteilungen hindeuten.

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* This article is current as of the date of its publication and does not necessarily reflect the present state of the law or relevant regulation.

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