Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates bei Facebook-Seite des Arbeitgebers mit sogenannter Posting-Funktion

Veröffentlicht am 3rd Feb 2017

Die Entscheidung des Arbeitgebers, eine Facebook-Seite mit einer sogenannten Posting-Funktion freizuschalten, die es anderen Facebook-Nutzern erlaubt, Beiträge auf der Seite des Unternehmens zu posten, ist mitbestimmungspflichtig gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG (Bundesarbeitsgericht (BAG), Beschluss v. 13. Dezember 2016 – Az. 1 ABR/15).

Der Sachverhalt

Die Arbeitgeberin, ist ein Konzernunternehmen, das Blutspendedienste anbietet und insgesamt fünf Transfusionszentren betreibt. Die in den Transfusionszentren tätigen Mitarbeiter tragen im Rahmen von Blutspendeaktionen Namensschilder. Zu Marketingzwecken betreibt die Arbeitgeberin eine Facebook-Seite. Im Rahmen von Blutspendeterminen gab die Arbeitgeberin Flugblätter aus, die die Spender auf die Facebook-Seite aufmerksam machen sollten. Die Facebook-Seite der Arbeitgeberin dient unter anderem dazu, Blutspendetermine bekanntzumachen, neue Spender anzusprechen oder den Ablauf bei einer Blutspende zu erläutern. Die Seite war jedoch ebenfalls mit einer virtuellen Pinnwand ausgestattet, auf der jeder registrierte Facebook-Nutzer Beiträge hinterlassen konnte. Diese Beiträge sind wiederum für alle anderen Facebook-Nutzer sichtbar. Die Betreuung der Seite erfolgt durch ca. 10 Mitarbeiter, die die Seite pflegen und unter anderem auch Kommentare von Besuchern beantworten.

Nachdem sich Kunden des Blutspendedienstes kritisch über Mitarbeiter des Blutspendedienstes auf der virtuellen Pinnwand geäußert hatten, beantragte der Konzernbetriebsrat die Stilllegung der Internetseite. Der Betriebsrat sah in dem Betrieb der Facebook-Seite zwei mitbestimmungspflichtige Tatbestände berührt. Zum einen soll es sich um eine mitbestimmungspflichtige Verhaltenssteuerung im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG handeln, zum anderen könne – laut Konzernbetriebsrat – eine Überwachung des Leistungsverhaltens der Arbeitnehmer angenommen werden und durch § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG eine Mitbestimmungspflicht ausgelöst werden. Zwar hatte die Arbeitgeberin die Mitarbeiter über die Facebook-Seite informiert, eine Beteiligung des Betriebsrats hatte jedoch nicht stattgefunden.

Verfahrensgang

In der ersten Instanz entsprach das Arbeitsgericht Düsseldorf (Beschluss v. 27. Juni 2014 – 14 BV 104/13) dem Unterlassungsantrag des Betriebsrates. Die Arbeitgeberin habe das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates aus § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG verletzt. Durch die Postings von Kunden des Blutspendedienstes sei es möglich, Aussagen über das Leistungs- und Arbeitsverhalten der Mitarbeiter in den einzelnen Blutspendezentren zu treffen. Zum anderen würden auch die Mitarbeiter, die die Seite pflegen, in ihrem Verhalten und ihrer Leistung überwacht.

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat in zweiter Instanz (Beschluss v. 12. Januar 2015 – 9 TaBV 51/14) die Beschwerden der Arbeitgeberin gegen das erstinstanzliche Urteil für zulässig und begründet erachtet. Die Arbeitgeberin habe durch den Betrieb der Facebook-Seite keine Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats verletzt. Folglich habe der Betriebsrat auch keinen Unterlassungsanspruch gegen die Arbeitgeberin. Laut LAG sei Facebook keine technische Einrichtung, die dazu bestimmt sei das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen. Erforderlich hierfür wären Aufzeichnungen über die Mitarbeiter, die die Facebook-Seite automatisch erstellt. Im vorliegenden Fall seien Rückschlüsse auf das Verhalten von Mitarbeitern in den Blutspendezentren jedoch ausschließlich durch Postings auf der Facebook-Seite möglich. Im Hinblick auf die Mitarbeiter, die die Facebook-Seite pflegen, könnte laut LAG eine andere Sichtweise zwar denkbar sein, da jedoch alle 10 Mitarbeiter einen zentralen Account verwenden, könne durch die Aufzeichnungen, wann eine Anmeldung auf der Seite erfolgt und welche Kommentare hinterlassen werden, ebenfalls kein Rückschluss auf den betreffenden Mitarbeiter und deren Leistung gezogen werden.

Die Entscheidung des BAG

Das BAG hat in seiner Entscheidung vom 13. Dezember 2016 (Az. 1 ABR 7/15) festgestellt, dass das Verhalten der Arbeitgeberin der Mitbestimmung unterlag. Laut BAG unterliegt es der Mitbestimmung des Betriebsrates, wenn der Arbeitgeber eine Facebook-Seite betreibt, die Postings von anderen Nutzern zulässt. Beziehen sich diese Postings auf das Verhalten der Mitarbeiter oder deren Leistungen, so liegt eine Überwachung der Arbeitnehmer durch eine technische Einrichtung vor, i.S.d. § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG. Andererseits stellte das BAG fest, dass die Entscheidung, ob eine Facebook-Seite betrieben werde oder nicht, allein der Entscheidung der Arbeitgeberin obliegt. Bislang existiert lediglich die Pressemitteilung des BAG. Anderen Quellen zur Folge bestätigte jedoch ein Gerichtssprecher, dass die Posting-Funktion auf der Facebook-Seite so lange nicht genutzt werden dürfe, bis es eine Einigung mit dem Betriebsrat gäbe.

Hinweise für die Praxis

Das BAG stärkt durch seine Entscheidung die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates. Wie der Verfahrensgang zeigt, beurteilten die Instanzgerichte die Frage, ob eine technische Einrichtung vorliegt, die zur Überwachung der Mitarbeiter geeignet ist, unterschiedlich. Das BAG hat sich letztlich dazu entschieden diese Frage mit „Ja“ zu beantworten und § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG entsprechend weit auszulegen. Bei einem Auftritt in sozialen Netzwerken sollte der Arbeitgeber den Betriebsrat frühzeitig einbinden. Sobald konkrete Planungen über die Nutzung von Facebook als Marketing-Plattform unternommen werden, sollte der Arbeitgeber gemeinsam mit dem Betriebsrat darüber entscheiden, ob die Nutzung von Kommentar-Funktionen auf der Seite sinnvoll ist. Die frühzeitige Einbindung in den Entscheidungsprozess kann häufig helfen, Konflikte mit dem Betriebsrat, zu vermeiden.

Social Media
Interested in hearing more from Osborne Clarke?

services

* This article is current as of the date of its publication and does not necessarily reflect the present state of the law or relevant regulation.

Interested in hearing more from Osborne Clarke?