Kein genereller Anspruch des Betriebsrats auf einen vom Arbeitgeber separat bereitgestellten Telefon- und Internetanschluss

Veröffentlicht am 4th Okt 2016

Betriebsräte haben keinen generellen Anspruch nach § 40 Absatz 2 BetrVG auf einen vom Arbeitgeber separat bereitgestellten Telefon- und Internetanschluss. Das Bundesarbeitsgericht hat mit Beschluss vom 20. April 2016 (7 ABR 50/14) entschieden, dass es einer solchen Bereitstellung an der notwendigen Erforderlichkeit fehle.

Der Sachverhalt

Der Antragsteller ist der bei der Arbeitgeberin und Antragsgegnerin errichtete Betriebsrat. Das Büro des Betriebsrats ist mit einem eigenen Telefonanschluss, PC und Laptop ausgestattet. Der Internetzugang erfolgt über den Proxy-Server der Konzernmutter der Arbeitgeberin, wobei es technisch möglich ist, dass User- und IP-Adressen sowie URLs der Browserzugriffe protokolliert und personen- bzw. betriebsratsbezogen ausgewertet werden können. Zudem wurden gewisse Internetadressen wie „Youtube“ und „eRecht24“ gesperrt. Auch bestand die Möglichkeit, dass Administratoren empfangene, gesendete und gelöschten E-Mails lesen können. Die zentral verwalteten Telefonanlagen ließen es technisch zu, dass Zielnummern des Nebenanschlusses des Betriebsrats gespeichert und ebenfalls personenbezogen ausgewertet werden können.

Der Betriebsrat begehrte einen separaten Internetzugang, der nicht über den Proxy-Server der Konzernmutter vermittelt wird und einen uneingeschränkten und unkontrollierbaren Internetzugang und E-Mail-Verkehr ermöglicht, sowie einen separaten Telefonanschluss, der nicht kontrollierbar und unabhängig von der Telefonanlage der Arbeitgeberin ist, einzurichten. Die Arbeitgeberin lehnte dies ab, erklärte sich aber bereit, eine Betriebsvereinbarung mit dem Betriebsrat zu schließen, in der er sich verpflichtet, die Aufzeichnung der Verkehrsdaten des Nebenstellenanschlusses des Betriebsrats zu unterdrücken.

Dies reichte dem Betriebsrat nicht aus, so dass er seine Begehren im Wege des Beschlussverfahrens weiterverfolgte.

Die Entscheidung

Das BAG wies die Anträge des Antragstellers als unbegründet ab.

Das BAG stellte fest, dass der Arbeitgeber weder verpflichtet sei, dem Betriebsrat einen separaten Internetzugang einzurichten, noch sei er gehalten, ihm statt des Nebenstellenanschlusses einen von der im Betrieb genutzten Telefonanlage unabhängigen Telefonanschluss zur Verfügung zu stellen.

Grundsätzlich müsse der Arbeitgeber dem Betriebsrat nach § 40 Absatz 2 BetrVG zwar alle sachlichen Mittel und die Informations- und Kommunikationstechnik für die laufende Geschäftsführung zur Verfügung stellen. Dies beziehe sich aber nur auf die Mittel, die nach Abwägung der gegenseitigen Interessen des Betriebsrats und des Arbeitgebers wirklich erforderlich seien. Dabei habe der Betriebsrat insbesondere die Kostentragungspflicht des Arbeitgebers und die Frage, ob die sachlichen Mittel tatsächlich zur sachgerechten Ausübung des Betriebsratsamtes erforderlich seien, zu berücksichtigen.

Diese Interessenabwägung fiele im konkreten Fall nach Ansicht des BAG gegen den Betriebsrat aus. Denn nach der Rechtsprechung des Senats ist es zwar erforderlich, aber auch ausreichend, dass ein Betriebsrat einen Zugang zum Internet einschließlich des E-Mail-Verkehrs habe. Diesen Anspruch habe der Arbeitgeber im vorliegenden Fall erfüllt, da es nicht erforderlich sei, dass der Internetanschluss und E-Mailverkehr unabhängig von dem im Unternehmen genutzten Netzwerk sei. Dem stehe auch nicht entgegen, dass einzelne Internetseiten aufgrund eines Filters gesperrt seien, da dies zu keiner unzulässigen Beschränkung der Arbeit des Betriebsrats führe. Ein solcher Filter diene primär dazu, Webseiten mit strafbaren und/oder sittenwidrigen Inhalten zu sperren. Falls der Betriebsrat Internetseiten wie „Youtube“ und „eRecht24“ für erforderlich halten sollte, könne er die Freischaltung nach § 40 Absatz 2 BetrVG verlangen.

Die bloße technische Möglichkeit, die Internetnutzung in unzulässiger Weise zu kontrollieren, reiche nicht aus, ein solches Verhalten dem Arbeitgeber zu unterstellen. Dies widerspräche der Vermutung aus dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit nach § 2 Absatz 1 BetrVG. Ferner würde eine solche Kontrolle der Betriebsratstätigkeit eine unzulässige Behinderung der Betriebsratstätigkeit nach § 78 Satz 1 BetrVG darstellen, die nach § 119 Absatz 1 Nr. 2 BetrVG zudem strafbar sei. Dies könne dem Arbeitgeber nicht ohne Vortrag objektiver Tatsachen unterstellt werden.

Ferner würden, ohne dass objektive Tatsachen, die für eine Kontrolle durch den Arbeitgeber sprechen, die Sicherheitsinteressen des Arbeitgebers an einer Nutzung über das von ihm geschützte Netzwerk gegenüber dem Interesse des Betriebsrats an einem vom IT-System der Arbeitgeberin unabhängigen Internetanschluss überwiegen.

Hinsichtlich der Telefonanlage führte das BAG aus, dass es zwar auch hier technisch möglich sei, dass Zielnummern gespeichert werden, jedoch gäbe es ebenfalls keine konkreten Anhaltspunkte für eine solche Überwachung. Zudem sei dem Verlangen des Betriebsrats bereits dadurch entsprochen, dass die Arbeitgeberin sich bereit erklärt hatte, eine Betriebsvereinbarung abzuschließen, in der er sich verpflichtet, die Aufzeichnung der Verkehrsdaten des Nebenstellenanschlusses des Betriebsrats zu unterdrücken.

Hinweise für die Praxis

Das BAG macht deutlich, dass ein Internet- und Telefonanschluss für die Arbeit des Betriebsrats i.S.d. § 40 Absatz 2 BetrVG erforderlich ist, und die Kosten dementsprechend vom Arbeitgeber zu tragen sind.

Dennoch müssen bei der Bewertung der Erforderlichkeit stets die beiderseitigen Interessen von Arbeitgeber und Betriebsrat gegeneinander abgewogen werden. Hierbei sind insbesondere Sicherheitsinteressen und die Kostentragungspflicht zu Gunsten des Arbeitgebers zu berücksichtigen. Die bloße Möglichkeit einer Überwachung der Betriebsratstätigkeit kann die Interessenabwägung dabei nicht dergestalt zu Gunsten des Betriebsrats aus-fallen lassen, dass Ansprüche auf separate Telefon- und Internetanschlüsse begründet werden. Nur bei objektiven Anhaltspunkten, dass eine solche Kontrolle tatsächlich erfolgt, wäre ein solcher Anspruch denkbar.

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