FAQ – Coronavirus und Arbeitnehmerüberlassung

Veröffentlicht am 9th Apr 2020

Können Zeitarbeitnehmer Kurzarbeitergeld erhalten?

Bislang war dies nicht möglich. Jetzt können Zeitarbeitnehmer befristet bis Ende 2020 Kurzarbeitergeld erhalten.

Wird „Kurzarbeit Null‘“ auf dies Überlassungshöchstdauer angerechnet?

Nach Auskunft der Bundesagentur für Arbeit als zuständiger Behörde für Fragen um die Arbeitnehmerüberlassung haben Zeitarbeitnehmer zeitlich befristet bis Ende 2020 Zugang zum Kurzarbeitergeld. Bis dahin zurückgelegte Zeiten von „Kurzarbeit Null“ werden nicht auf die Überlassungshöchstdauer nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) angerechnet. Diese Ausführungen gelten nach Auskunft der Bundesagentur für Arbeit entsprechend für die Dauer der Überlassung im Hinblick auf Equal Pay.

Wie wird das Kurzarbeitergeld für Zeitarbeitnehmer berechnet?

Da Zeitarbeitnehmer wechselnde Einsätzen und immer wieder Wechsel zwischen Einsatz- und verleihfreien Zeiten haben, ist nach der Bundesagentur für Arbeit bei der Berechnung des Kurzarbeitergeldes als Soll-Entgelt der durchschnittliche Verdienst der letzten 3 vor dem Arbeitsausfall abgerechneten Monate zu Grunde zu legen. Soll-Entgelt ist der Bruttoarbeitslohn, den der Arbeitnehmer ohne den Arbeitsausfall verdient hätte. Zusätzlich für Mehrarbeit gezahlte Lohnbestandteile sind abzuziehen. Einmalzahlungen werden bei der Berechnung des Soll-Entgelts nicht berücksichtigt.

Kann ein Unternehmen während der Corona-Krise seine Arbeitnehmer an andere Unternehmen ohne Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung verleihen?

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ist der Ansicht, dass dies ausnahmsweise zulässig ist nach § 1 Abs. 3 Nr. 2a AÜG. Wenn ein Unternehmen keine Arbeitnehmerüberlassung betreibt, aber gelegentlich auf Grund der Corona-Krise eigene Arbeitnehmer anderen Unternehmen, die einen akuten Arbeitskräftemangel haben, überlassen will, kann es dies ausnahmsweise auch ohne eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz tun.

Voraussetzung hierfür ist, dass

  • die betroffenen Arbeitnehmer der Überlassung zugestimmt haben,
  • das Unternehmen nicht beabsichtigt, dauerhaft als Arbeitnehmerüberlasser tätig zu sein und
  • die einzelne Überlassung zeitlich begrenzt auf die aktuelle Krisensituation erfolgt.

Grundsätzlich nicht erlaubt ist hingegen die Überlassung von Arbeitskräften an Unternehmen des Baugewerbes für Tätigkeiten, die üblicherweise von Arbeitern verrichtet werden.

Angesichts der erheblichen Konsequenzen einer Arbeitnehmerüberlassung, die nicht den Voraussetzungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes entspricht, ist dringend zu empfehlen, ein oben beschriebenes Vorhaben im Voraus mit der zuständigen Agentur für Arbeit unter Verweis auf die Ansicht des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales abzustimmen.

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