Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer: Einigung im Vermittlungsausschuss

Veröffentlicht am 26th Sep 2016

Der Vermittlungsausschuss hat jetzt einen Kompromiss für das Gesetz zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gefunden. Inzwischen hat der Bundestag den Kompromiss gebilligt. Im Bundesrat wird das Gesetzesvorhaben voraussichtlich am 14. Oktober behandelt. Mit einer Zustimmung ist zu rechnen. In diesem Fall könnte die Reform rückwirkend zum 1. Juli 2016 in Kraft treten.

Der Vermittlungsausschuss greift eine von der Regierungskoalition Ende Juni 2016 vorgeschlagene Erleichterung für Familienunternehmen auf. Diese Regelung soll einen Abschlag bei der Bestimmung des Unternehmenswerts von bis zu 30% gewähren, wenn

  • Entnahmen bzw. Ausschüttungen nur beschränkt zulässig sind
  • Beteiligungen bzw. Anteile an der Gesellschaft nur im Familienkreis übertragen werden dürfen und
  • die Abfindung bei Ausscheiden aus der Gesellschaft hinter dem gemeinen Wert der Beteiligung bzw. des Anteils zurückbleibt.

Im Vermittlungsverfahren wurde die Entnahme- bzw. Ausschüttungsbeschränkung präzisiert. Entnahmen bzw. Ausschüttungen sollen bis zu einer Grenze von 37,5 % des Gewinns unschädlich sein. Dies bedeutet immerhin eine mehr Klarheit gegenüber dem bisherigen Text.

Die bereits nach bisheriger Rechtslage vorgesehene Differenzierung zwischen Regelverschonung (Verschonungsabschlag 85 %) und Optionsverschonung (Verschonungsabschlag 100 %) soll beibehalten werden. Das bereits seit der Reform von 2009 bekannte Konzept des schädlichen Verwaltungsvermögens, das eine Verschonung von Betriebsvermögen ausschließt, soll für den Bereich der Optionsverschonung fortgeführt werden.

Die Optionsverschonung soll nur gewährt werden, wenn das begünstigungsfähige Vermögen nicht zu mehr als 20 % aus Verwaltungsvermögen besteht. Dementsprechend soll der Begriff des Verwaltungsvermögens auch künftig eine gewisse Bedeutung behalten, neben der neuen, funktional ähnlichen Unterscheidung zwischen betriebsnotwendigem und nicht betriebsnotwendigem Vermögen.

Das Vermittlungsergebnis hält an der Sonderregelung für größere Unternehmensvermögen grundsätzlich fest, die bei einem Erwerb begünstigten Vermögens von mehr als EUR 26 Mio. einen Erlass nach Maßgabe einer Verschonungsbedarfsprüfung vorsieht. Zur Vermeidung überhöhter Unternehmensbewertungen soll der anzuwendende Kapitalisierungsfaktor auf 13,75 festgelegt werden, verbunden mit einer Verordnungsermächtigung an das Bundesministerium der Finanzen, den Kapitalisierungsfaktor durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates an die Entwicklung der Zinsstrukturdaten anzupassen.

Der Begriff des Verwaltungsvermögens soll nach dem Vermittlungsergebnis in mehreren Details modifiziert werden. Nach wie vor sollen an Dritte zur Nutzung überlassene Immobilien grundsätzlich als schädliches Verwaltungsvermögen qualifiziert werden. Dies soll jedoch unter anderem nicht gelten, wenn die Überlassung dieser Immobilien vorrangig dem Absatz eigener Erzeugnisse und Produkte dient. Gedacht ist bei dieser Einzelregelung an die Verpachtung von Brauereigaststätten, verbunden mit dem Abschluss eines Bierlieferungsvertrags. Ebenfalls dem schädlichen Verwaltungsvermögen zugeordnet sind Kunstgegenstände, wissenschaftliche Sammlungen, Bibliotheken und Archive, Münzen, Edelmetalle und Edelsteine. Diese Auflistung wird um einige weitere typische Luxusgegenstände sowie um die Generalklausel erweitert, dass auch sonstige Gegenstände, die typischerweise der privaten Lebensführung dienen, von einer Begünstigung ausgenommen sind.

Eine Änderung hat sich im Vermittlungsverfahren hinsichtlich der Steuerstundung ergeben. Es soll bei einer Möglichkeit bleiben, die auf den Erwerb begünstigten Vermögens entfallende Erbschaftsteuer auf Antrag des Steuerpflichtigen zu stunden. Die Dauer der Stundung soll nun jedoch auf sieben Jahre begrenzt werden. Nach Ablauf eines Jahres soll die Steuerschuld zu verzinsen sein.

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* This article is current as of the date of its publication and does not necessarily reflect the present state of the law or relevant regulation.

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