Betriebsverfassungsrechtliche Abmahnung des gesamten Betriebsrats zulässig

Veröffentlicht am 29th Jun 2016

Eine betriebsverfassungsrechtliche Abmahnung kann auch gegenüber dem ganzen Betriebsrat ausgesprochen werden. Das Arbeitsgericht Solingen hat mit Beschluss vom 18. Februar 2016 (3 BV 15/15 lev) entschieden, dass in einem solchen Fall kein Anspruch des Betriebsrats auf Beseitigung der Abmahnung gem. §§ 242, 1004 BGB besteht.

Der Sachverhalt

Der Antragsteller ist der bei der Arbeitgeberin errichtete Betriebsrat. Am 26. März 2015 entschied der Betriebsrat, in der Abteilung „Customer Service Center“ kurzfristig eine Abteilungsversammlung durchzuführen. Dies teilte der Betriebsrat der Arbeitgeberin mit. Die Arbeitgeberin forderte den Betriebsrat auf, die Versammlung nicht durchzuführen, da sie zu kurzfristig sei. Der Betriebsrat kam der Aufforderung nach und führte stattdessen in der Folgewoche eine Betriebsversammlung durch. Die Arbeitgeberin erteilte daraufhin dem Betriebsrat eine „betriebsverfassungsrechtliche Abmahnung“. In dieser Abmahnung rügte die Arbeitgeberin das Verhalten des Betriebsrats bei der Einberufung der Abteilungsversammlungen und forderte den Betriebsrat zugleich auf, zukünftig einen exakt bestimmten Verfahrensverlauf einzuhalten, um den Betriebsfrieden nicht zu stören. Ein solcher sollte u.a. eine siebentägige Ankündigungsfrist gegenüber der Arbeitgeberin umfassen, sowie die Informationen, dass, wo und mit welcher Agenda eine Versammlung durchgeführt werden soll. Für den Fall des wiederholten Fehlverhaltens behielt sich der Arbeitgeber weitere rechtliche Konsequenzen im Sinne des § 23 Absatz 1 BetrVG vor.

Der Betriebsrat beantragte daraufhin im Beschlussverfahren, der Arbeitgeberin aufzugeben, die Abmahnung zurückzunehmen.

Die Entscheidung

Das Arbeitsgericht Solingen entschied, dass der Antrag des Betriebsrats weder zulässig noch begründet ist.

Die Unzulässigkeit des Antrags ergab sich nach Ansicht des Gerichts daraus, dass aus dem Antrag des Betriebsrats nicht genau zu erkennen gewesen sei, welches konkrete Verhalten von der Arbeitgeberin verlangt wird.

Zwar ergänzte der Betriebsrat seinen Vortrag nach einem Hinweis des Gerichts dahingehend, dass er verlange, dass die Arbeitgeberin eine Willenserklärung abgebe, die erhobenen Vorwürfe nicht aufrecht zu erhalten sowie aus dem Abmahnungsschreiben keine Rechte mehr herzuleiten und von der Forderung, sich den in der Abmahnung aufgeführten künftigen Regeln entsprechend zu verhalten, Abstand zu nehmen. Seinen Antrag stellte der Betriebsrat jedoch nicht um.

Das Arbeitsgericht lehnte eine ergänzende Auslegung des Antrags ab, hielt ihn aber darüber hinaus auch im Falle seiner Zulässigkeit für unbegründet.

Das Arbeitsgericht führte aus, dass eine generelle betriebsverfassungsrechtliche Abmahnung nicht unzulässig sei, so dass, entgegen der Ansicht des Betriebsrats, kein Anspruch auf Widerruf der Abmahnung wegen deren genereller Unzulässigkeit bestehe.

Ein Anspruch auf Beseitigung der Abmahnung entsprechend den §§ 242, 1004 Absatz 1 BGB bestehe im Falle der Abmahnung des gesamten Betriebsrats ebenfalls nicht. Während das einzelne Betriebsratsmitglied ein Rechtsschutzbedürfnis an der Entfernung der betriebsverfassungsrechtlichen Abmahnung aus der Personalakte habe, so sei dies bei einer Abmahnung des gesamten Betriebsrats, als Interessenvertretung der Belegschaft, nicht der Fall.

Ebenso verneinte das Arbeitsgericht einen Anspruch aus § 78 Satz 1 BetrVG auf Beseitigung der Abmahnung wegen Behinderung der Betriebsratsarbeit. Das Gericht war der Auffassung, dass eine betriebsverfassungsrechtliche Abmahnung nicht als Behinderung der Betriebsratsarbeit anzusehen sei, sondern vielmehr gerade auch Ausdruck des Grundsatzes der vertrauensvollen Zusammenarbeit gemäß § 2 Absatz 1 BetrVG sein könne.

Stünde dem Arbeitgeber nicht das Mittel der betriebsverfassungsrechtlichen Abmahnung zur Verfügung, so müsste er bei groben Pflichtverletzungen des Betriebsrats direkt beim Arbeitsgericht die Auflösung des Betriebsrats beantragen. Die Abmahnung stelle daher ein milderes Mittel dar und nehme die Funktion einer „gelben Karte“ ein.

Hinweise für die Praxis

Bislang gibt es zu der Frage der Zulässigkeit von betriebsverfassungsrechtlichen Abmahnungen keine höchstrichterliche Rechtsprechung. Im Ergebnis sollte diese jedoch für zulässig erachtet werden.

Das Arbeitsgericht Solingen weist zu Recht auf die Warnfunktion einer solchen Abmahnung hin und stellt somit den Arbeitgeber nicht bei jedem Pflichtverstoß des Betriebsrats vor die Frage, ob er ein an hohe Anforderungen geknüpftes Auflösungs- oder Ausschlussverfahren nach § 23 BetrVG einleitet.

Das Urteil darf jedoch nicht dahingehend missverstanden werden, eine vorherige betriebsverfassungsrechtliche Abmahnung sei als notwendige Voraussetzung für die Einleitung eines Auflösungs- oder Ausschlussverfahren nach § 23 BetrVG anzusehen. 

Dennoch kann die betriebsverfassungsrechtliche Abmahnung für den Arbeitgeber ein Mittel darstellen, um dem Betriebsrat deutlich zu machen, dass ein bestimmter Pflichtverstoß nicht hingenommen wird.

Ferner ist es für ein etwaiges Auflösungs- oder Ausschlussverfahren sicherlich ebenfalls nicht hinderlich, wenn der Pflichtverstoß vorher bereits durch den Arbeitgeber abgemahnt wurde.

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