Arbeitnehmer kann bei Nichtzahlung kurzfristig von nachvertraglichem Wettbewerbsverbot zurücktreten

Veröffentlicht am 12th Mar 2018

Zahlt der Arbeitgeber nicht die vereinbarte Karenzentschädigung für ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot, kann sich der Mitarbeiter nach kurzer Fristsetzung hiervon lossagen und doch in Wettbewerb treten. Der Mitarbeiter hat aber die Wahl zwischen einem solchen Rücktritt und der klageweisen Durchsetzung seiner Ansprüche.

Wichtiges Instrument bei wichtigen Mitarbeitern: Nachvertragliches Wettbewerbsverbot

Viele Unternehmen vereinbaren mit den wichtigen Köpfen des Unternehmens nachvertragliche Wettbewerbsverbote, d. h. eine Verpflichtung des Mitarbeiters, auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses für eine bestimmte Zeitdauer (oftmals sechs bis maximal 24 Monate) nicht für Konkurrenzunternehmen tätig zu werden oder ein solches zu gründen. Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot ist nur wirksam, wenn dem Mitarbeiter vertraglich mindestens 50 % der zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen (im Sinne des bisherigen Gesamtvergütungspakets) als Karenzentschädigung zugesagt werden. Fehlt es ganz an der Zusage einer Karenzentschädigung, ist das nachvertragliche Wettbewerbsverbot nichtig und der Mitarbeiter nicht in seinem Handeln eingeschränkt. Ist die vereinbarte Entschädigung zu niedrig, kann der Mitarbeiter wählen, ob er sich an das Verbot hält und die Entschädigung beansprucht oder lieber in Wettbewerb treten möchte.

Bundesarbeitsgericht aktuell: Rücktritt bei Nichtzahlung der Karenzentschädigung möglich

Für Unternehmen ist es oftmals schwierig abzusehen, ob sie für einen bestimmten Mitarbeiter ein kostenintensives nachvertragliches Wettbewerbsverbot wirklich brauchen. Wie eine neue Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urteil vom 31. Januar 2018 – Az. 10 AZR 392/17) zeigt, kann eine Nichtzahlung nach Beginn des nachvertraglichen Verbotszeitraums dazu führen, dass der Mitarbeiter selbst von dem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot zurücktritt. So war es bei einem seit Anfang 2014 in der technischen Leitung beschäftigten Mitarbeiter, der mit seinem Arbeitgeber ein dreimonatiges Wettbewerbsverbot gegen Zahlung der gesetzlichen Karenzentschädigung vereinbart hatte. Er kündigte selbst zu Ende Januar 2016 und mahnte nach Nichtzahlung durch den Arbeitgeber die Zahlung der vereinbarten Karenzentschädigung am 1. März 2016 mit Fristsetzung bis zum 4. März 2016 an. Sodann schrieb er am 8. März 2016, er möchte “Bezugnehmend auf [die] E-Mail vom 1. März 2016 sowie das Telefonat mit Herrn B. […] mitteilen, dass [er sich] ab sofort nicht mehr an das Wettbewerbsverbot gebunden fühle.”

Das BAG sah hierin einen zulässigen Rücktritt vom nachvertraglichen Wettbewerbsverbot nach den allgemeinen schuldrechtlichen Regelungen (§§ 323 ff. BGB) und sprach dem Arbeitnehmer einen Zahlungsanspruch auf Karenzentschädigung nur für den Zeitraum bis zum Rücktritt (1. Februar bis 8.  März 2016) zu. Einen weitergehenden Zahlungsanspruch für die Gesamtdauer von drei Monaten des Wettbewerbsverbots wies das BAG ab.

Vorsicht auf Arbeitgeberseite: Keine Gefährdung des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots durch Zahlungsverzug

Für Arbeitgeber lassen sich aus der Entscheidung zwei Lehren ziehen:

  • Wer Mitarbeiter wirksam nachvertraglich binden möchte, muss nicht nur eine wirksame Vereinbarung hierzu treffen, sondern auch pünktlich die vereinbarte Karenzentschädigung zahlen. Anderenfalls kann der Arbeitnehmer vom nachvertraglichen Wettbewerbsverbot zurücktreten. Hierbei scheint das BAG die kurze Fristsetzung von drei Tagen für die Zahlung nicht beanstandet zu haben (soweit aus der bislang vorliegenden Presseerklärung ersichtlich).
  • Andererseits ist das Verweigern der Karenzzahlung kein sicheres Mittel, von letztlich als überflüssig empfundenen nachvertraglichen Wettbewerbs-verboten los zu kommen. Denn der Mitarbeiter kann auf einen Zahlungsverzug auch so reagieren, dass er sich an das Verbot hält und die vereinbarte Karenzzahlung einklagt. Hierbei wird er auf Basis des geltenden Vertrags zwischen den Parteien gu-te Erfolgschancen haben.

 

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