Transparenzgebot: EuGH konkretisiert Anforderungen an Rechtswahlklauseln in AGB von Unternehmern

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat die Anforderungen an die Rechtswahlklauseln konkretisiert (Urt. v. 28. Juli 2016 – C-191/15). Unternehmen müssen unter Umständen ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) anpassen.

Der Österreichische Obersten Gerichtshof (ÖOGH) hatte dem EuGH die streitgegenständliche Rechtswahlklausel aus dem Bereich des E-Commerce vorgelegt. Die Klausel verwies auf das Recht am Sitz des Gewerbetreibenden unter Ausschluss des Wiener Kaufrechts.

Grundsätzlich sind die Parteien grenzüberschreitender Verträge frei, gemäß Art. 3 Rom I-Verordnung das auf diesen Vertrag anwendbare Recht zu bestimmen. Ein Korrektiv erfolgt durch Art. 6 Rom I-Verordnung bei B2C-Verträgen. Nach Art. 6 Abs. 2 Rom I-Verordnung darf die Wahl des anzuwendenden Rechts nicht dazu führen, dass dem Verbraucher der Schutz entzogen wird, der ihm durch die Bestimmungen seines Heimatrechts gewährt wird.

Soweit eine Rechtswahlklausel durch den Unternehmer einseitig gestellt und somit zwischen den Parteien nicht verhandelt wird, ist mit der Rechtsprechung des EuGH die Missbräuchlichkeit der Rechtswahlklausel immer dann anzunehmen, wenn sie den Verbraucher in die Irre führt und ihm den Eindruck vermittelt, dass auf den Vertrag nur das Recht des Mitgliedsstaates anwendbar wäre, das der Unternehmer gewählt hat. Im entschiedenen Fall war dies das Recht am Sitz des Unternehmers.

Die Entscheidung des EuGH erging im Sinne des europäischen Verbraucherschutzes. Grundsätzlich kann auch bei B2C-Verträgen eine Rechtswahl getroffen werden. Für die Unternehmen ist lediglich das Korrektiv des Art. 6 Abs. 2 Rom I-Verordnung zu beachten.

Um der Missbräuchlichkeit entgegenzuwirken und die Transparenz zu fördern, reicht indes ein entsprechender Hinweis in den AGB des Unternehmers. Der EuGH lässt jedoch offen, wie der Hinweis formuliert und wo er platziert werden soll. Unternehmen sind also noch frei in der Gestaltung, solange die Gerichte die EuGH-Entscheidung insoweit nicht konkretisieren. Mit Blick auf den Verbraucherschutz dürfte den Unternehmen jedoch anzuraten sein, den erforderlichen Hinweis als unmittelbaren Bestandteil der Rechtswahlklausel zu formulieren.

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