Das Tarifeinheitsgesetz ist – weitgehend – mit dem Grundgesetz vereinbar

Veröffentlicht am 7th Aug 2017

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat am 11. Juli 2017 entschieden, dass das Tarifeinheitsgesetz weitgehend mit dem Grundgesetz vereinbar ist (BVerfG, Urteil vom 11. Juli 2017 – 1 BvR 1571/15, 1 BvR 1477/16, 1 BvR 1043/16, 1 BvR 2883/15, 1 BvR 1588/15). Gegen das seit dem 10. Juli 2015 geltende Gesetz hatte es zahlreiche Verfassungsbeschwerden gegeben.

Das Tarifeinheitsgesetz

Nachdem das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Jahr 2010 den Grundsatz der Tarifeinheit (ein Betrieb – ein Tarifvertrag) gekippt hatte (BAG, Urteil vom 7. Juli 2010 – 4 AZR 549/08), konnten insbesondere kleinere Gewerkschaften profitieren, da nunmehr Tarifpluralität galt und mehrere Tarifverträge im Betrieb anwendbar sein konnten. Eine Folge waren zahlreiche Streiks der kleineren Branchengewerkschaften, wie der Gewerkschaft Deutscher Lokomotivführer (GDL) oder der Pilotengewerkschaft Cockpit. Auf die damit verbundenen “Störungen” reagierte der Gesetzgeber mit Verabschiedung des Tarifeinheitsgesetzes.

Herzstück des Gesetzes ist eine Regelung, nach welcher sich im Falle einer Tarifkollision (d.h. wenn sich in einem Betrieb die Geltungsbereiche mehrerer nicht inhaltsgleicher Tarifverträge verschiedener Gewerkschaften überschneiden) nur der Tarifvertrag derjenigen Gewerkschaft durchsetzt, die am meisten Mitglieder im Betrieb hat. Der andere Tarifvertrag wird hingegen – zumindest für die Dauer der Tarifkollision – verdrängt (vgl. § 4a  Abs. 2 TVG). Daneben enthält das Tarifeinheitsgesetz einige flankierende Regelungen wie das Nachzeichnungsrecht einer Gewerkschaft der Rechtsnormen eines mit ihrem Tarifvertrag kollidierenden Tarifvertrages sowie ein Anhörungsrecht gegenüber dem Arbeitgeber bezüglich Vorstellungen und Forderungen im Hinblick auf den Abschluss eines Tarifvertrages.

Das Tarifeinheitsgesetz erfuhr deutliche Kritik, u.a. von Seiten der kleineren Gewerkschaften, die sich durch die neuen Regelungen beeinträchtigt sahen. Aber auch aus juristischen Fachkreisen wurde das Gesetz bemängelt (z.B. hinsichtlich der Details zur Bestimmung der Mehrheitsverhältnisse der jeweiligen Gewerkschaft, Risiko eines Kampfes um die Mehrheit der Mitglieder im Betrieb).

Die Entscheidung des BVerfG:

Das BVerfG hat nun entschieden, dass die Regelungen des Tarifeinheitsgesetzes weitgehend mit dem Grundgesetz vereinbar sind.

Das Gericht mahnt allerdings an, dass bei der Auslegung des Gesetzes die verfassungsrechtlich geschützte Tarifautonomie (Art. 9 Abs. 3 GG) zu berücksichtigen sei. Unvereinbar sei das Gesetz mit der Verfassung aber nur insoweit, als Vorkehrungen dagegen fehlten, dass die Belange der Angehörigen einzelner Berufsgruppen oder Branchen bei der Verdrängung bestehender Tarifverträge einseitig vernachlässigt werden. So sei nicht auszuschließen, dass auch im Fall der Nachzeichnung die Arbeitsbedingungen und Interessen von Angehörigen kleinerer Berufsgruppen mangels wirksamer Vertretung in der Minderheitsgewerkschaft unzumutbar übergangen werden.

Dagegen müsse der Gesetzgeber insoweit Abhilfe schaffen. Daher dürfe bis zu einer Neuregelung ein Tarifvertrag im Falle einer Tarifkollision im Betrieb nur dann verdrängt werden, wenn plausibel dargelegt sei, dass die Mehrheitsgewerkschaft die Belange der Angehörigen der Minderheitsgewerkschaft ernsthaft und wirksam in ihrem Tarifvertrag berücksichtigt habe. Eine Neuregelung ist bis zum 31. Dezember 2018 zu treffen.

Hinweise für die Praxis

Das Tarifeinheitsgesetz bleibt – mit der oben geschilderten Einschränkung – anwendbar. Nunmehr ergibt sich mit dem Urteil des BVerfG (zu welchem bislang nur die Pressemitteilung vorliegt) die Frage, wann die Belange der Angehörigen der Minderheitsgewerkschaft ernsthaft und wirksam von der Mehrheitsgewerkschaft in ihrem Tarifvertrag berücksichtigt sind. Zudem ist der Gesetzgeber gefragt, bis zum Ablauf der Umsetzungsfrist Ende 2018 hierzu das bestehende Gesetz nachzubessern.

Die bis dahin im Einzelnen noch offenen Fragen haben nunmehr die Fachgerichte zu entscheiden. Für Arbeitgeber, die sich mit Fragen potentieller oder bestehender Tarifkollisionen beschäftigen müssen, bietet das Urteil des BVerfG wenig Rechtsklarheit.

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* This article is current as of the date of its publication and does not necessarily reflect the present state of the law or relevant regulation.

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