Umsatzsteuerrechtliche Gleichbehandlung von Pharmarabatten

Veröffentlicht am 3rd Apr 2018

Rabatte, die Pharmaunternehmen für die Lieferung von Arzneimitteln zu gewähren haben, mindern umsatzsteuerrechtlich die Steuerschuld der Pharmaunternehmen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob es sich um eine Lieferung für gesetzlich oder privat krankenversicherte Personen handelt, wie der Bundesfinanzhof (BFH) nun entschieden hat (Urt. v. 8. Februar 2018 Az. V R 42/15).

Kontext der Entscheidung: Gesetzliche Verpflichtung zur Rabattgewährung

Apotheken gewähren Krankenkassen für gesetzlich Versicherte einen Abschlag auf den Arzneimittelpreis. Pharmazeutische Unternehmen müssen den Apotheken diesen Abschlag erstatten. Umsatzsteuerlich wird der Abschlag von der Finanzverwaltung als Entgeltminderung behandelt, d.h. die pharmazeutischen Unternehmen müssen den Betrag in Höhe des Abschlags nicht der Umsatzsteuer unterwerfen.

Arzneimittel für privat Krankenversicherte geben die Apotheken aufgrund von Einzelverträgen mit den privat Krankenversicherten ab. Das Unternehmen der privaten Krankenversicherung ist zivilrechtlich nicht selbst Abnehmer der Arzneimittel, sondern erstattet seinen Versicherten lediglich die im Nachhinein entstandenen Kosten. Gleichwohl sind pharmazeutische Unternehmen, so auch die Klägerin, gemäß § 1 des Arzneimittelrabattgesetzes (AMRabG) verpflichtet, den Unternehmen der privaten Krankenversicherung einen "Rabatt" zu gewähren.

Diesen Abschlag berücksichtigte die Finanzverwaltung bislang umsatzsteuerlich nicht als Entgeltminderung, da die Unternehmen der privaten Krankenversicherung als die "zivilrechtlichen Empfänger" der Rabatte, nicht in die umsatzsteuerrechtliche Leistungskette eingebunden seien.

Abschlag auch bei privater Krankenversicherung

Der BFH hatte die Frage der Ungleichbehandlung dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorgelegt. Dieser sah in der unterschiedlichen Behandlung der Preisabschläge einen Verstoß gegen die unionsrechtlichen Vorgaben.

Auf der Grundlage dieses EuGH-Urteils hat der BFH entschieden, dass auch die Abschläge pharmazeutischer Unternehmer nach § 1 AMRabG die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage für die gelieferten Arzneimittel mindern. Damit kommt es zu einer Gleichbehandlung bei den Rabattgewährungen an gesetzlichen Krankenkassen einerseits und an Unternehmen der privaten Krankenversicherung sowie den diesen gleichgestellten Beihilfeträgern andererseits. Das Urteil des dürfte nun auch Eingang in den Umsatzsteuer-Anwendungserlass finden.

Konsequenzen für die Praxis

Die Entscheidung des EuGH und das Urteil des BFH dürften Auswirkungen über die Pharmabranche hinaus haben. So hat der EuGH in seiner Begründung die Unternehmen der privaten Krankenversicherung als "Endverbraucher" bezeichnet. Er ist damit – für das Umsatzsteuerrecht ungewöhnlich – von den zivilrechtlichen Leistungsbeziehungen abgewichen. Danach sind die privat Krankenversicherten als Vertragspartner der Apotheken "Verbraucher" und "Endabnehmer" der Arzneimittel.

Insoweit wird eine Abgrenzung zu anderen EuGH und BFH-Urteilen notwendig sein. Ggf. muss auch der BFH seine jüngste Rechtsprechung zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung von Zahlungen zwischen Unternehmern innerhalb und außerhalb der Leistungskette erneut korrigieren.

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