Rentenberechtigung darf in der Sozialauswahl berücksichtigt werden

Veröffentlicht am 13th Okt 2017

Wenn Unternehmen Kündigungsentscheidungen treffen müssen, sind nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) die Kriterien Alter, Betriebszugehörigkeit, Schwerbehinderung und Unterhaltspflichten zu berücksichtigen. Regelmäßig führt die Gewichtung nach diesen Kriterien zu einem hohen Schutz älterer Arbeitnehmer mit langen Betriebszugehörigkeitszeiten. Doch dies kann nicht unbegrenzt gelten. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat nun in seiner neuen Entscheidung klargestellt, dass der bereits laufende Rentenbezug eines Mitarbeiters im Rahmen der Sozialauswahl als Kriterium für eine geringere soziale Schutzwürdigkeit gewertet werden darf (Urteil v. 27. April 2017 – 2 AZR 67/16).

Der Sachverhalt

Ein Arbeitgeberverband beschäftigte unter seinen insgesamt 25 Mitarbeitern sechs juristische Mitarbeiter, darunter den 66-jährigen, verheirateten Kläger mit 33-jähriger Betriebszugehörigkeit. Im Mai 2014 beschloss die Arbeitgeberin, die Aufgaben könnten in Zukunft von den fünf juristischen Mitarbeitern erledigt werden. Die Zahl der Gerichtsverfahren sei zurückgegangen und fünf Mitarbeiter hätten insgesamt genügend Kapazitäten, um alle anfallenden Tätigkeiten auszuführen. Gegebenenfalls nähme man in Kauf, dass die Beratung nicht mehr so schnell und nicht mit derselben Intensität erfolge.

Die Arbeitgeberin sprach im Mai 2014 gegenüber dem Kläger, der zu diesem Zeitpunkt bereits eine Regelaltersrente bezog, eine fristgerechte ordentliche Kündigung zum 31. Dezember 2014 aus. Der Kläger hat gegen diese Kündigung Klage eingereicht und war vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) erfolgreich. Dieses ging davon aus, der Bezug von Regelaltersrente könne nicht zu Lasten des Klägers gehen und er sei im Vergleich zu den übrigen Mitarbeitern unter Abwägung aller Kriterien nach dem Kündigungsschutzgesetz wegen seines Alters und der langen Betriebszugehörigkeit schutzwürdiger.

Die Entscheidung

Das BAG hingegen hielt die Würdigung des LAG insofern für unzutreffend, als der Bezug von Regelaltersrente als Zeichen einer deutlich geringeren Schutzwürdigkeit hätte berücksichtigt werden müssen. Die Erfurter Richter untersuchten eine Reihe von verwandten Rechtsnormen und kamen zu dem Ergebnis, dass ein Anspruch auf bzw. der Bezug von Regelaltersrente im Hinblick auf das Kriterium „Alter“ zu einem geringeren Schutz führen müsse. Zugleich betonen Sie aber auch, dass allein ein Rentenanspruch kein Rechtfertigungsgrund für eine Kündigung sei (vgl. auch § 41 Satz 1 SGB VI). Es komme weiterhin auf einen Gesamtvergleich auch unter Einbeziehung der Betriebszugehörigkeitszeiten, der Unterhaltspflichten und einer etwaigen Schwerbehinderung an.

Das BAG sieht in dieser Auslegung von § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG keinen Verstoß gegen das EU-rechtliche Verbot der Altersdiskriminierung, da die Einschränkung für Fälle eines Rentenbezugs auch nach EU-Recht gerechtfertigt sei.

Letztlich trifft das BAG keine abschließende Entscheidung, sondern gibt dem LAG auf zu prüfen, dass die vom Arbeitgeber dargelegte Organisationsentscheidung, die Arbeiten nunmehr mit fünf Arbeitskräften erledigen zu wollen, nicht rechtsmissbräuchlich ist. Es sieht hierfür keine Anhaltspunkte, da Anhaltspunkte für eine Verringerung des Arbeitsvolumens vorlagen, der Kläger für die Vergangenheit nicht von Überstunden berichtet hat und soweit ersichtlich auch keine Ersatzeinstellung einer sechsten Kraft in der Zwischenzeit erfolgt ist.

Hinweise für die Praxis

Letztlich wird durch die Entscheidung die Beschäftigung rentennaher bzw. rentenberechtigter Personen gestärkt. Bislang bestand viel Rechtsunsicherheit, ob letztlich eine Kündigung solcher Mitarbeiter möglich sein würde oder ob ihr Alter zu einem immensen Kündigungshindernis führen würde, so dass Arbeitgeber vielfach generell von der Beschäftigung von Rentnern absahen. Die jetzige Entscheidung erleichtert eine Beschäftigung von Rentnern, deren Kündbarkeit zukünftig maßgeblich davon abhängen wird, wie sich ihre Schutzbedürftigkeit in Bezug auf die übrigen drei Kriterien verhält. Sie werden damit also nicht schutzlos gestellt, sondern bei langer Betriebszugehörigkeit etwa weiterhin angemessen geschützt.

Arbeitgebern ist zu raten, die neue Entscheidung bei Kündigungsvorgängen im Rahmen der Sozialauswahl zu berücksichtigen. Allerdings bleibt die Sozialauswahl und Gewichtung der zu berücksichtigenden Kriterien im Einzelfall immer noch eine anspruchsvolle Entscheidung. Das gilt weiterhin, auch wenn das BAG eine Richtlinie zum Umgang mit Rentenansprüchen nun vorgibt.

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