Rechtsprechungsänderung zur Verbindlichkeit einer unbilligen Weisung des Arbeitgebers

Veröffentlicht am 13th Dez 2017

Der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat bisher die Auffassung vertreten, dass sich ein Arbeitnehmer über eine unbillige Weisung im Anwendungsbereich des § 106 GewO, die nicht aus anderen Gründen unwirksam sei, nicht hinwegsetzen dürfe, solange keine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung vorliege, die deren Unwirksamkeit und somit Unverbindlichkeit feststelle. Wegen der Weisungsgebundenheit des Arbeitnehmers sei dieser an die durch die Ausübung des Weisungsrechts erfolgte Konkretisierung des Inhalts der Arbeitsleistung vorläufig gebunden, bis durch ein rechtskräftiges Urteil die Unverbindlichkeit der Leistungsbestimmung feststehe. Der Zehnte Senat möchte hingegen die Auffassung vertreten, dass der Arbeitnehmer einer unbilligen Weisung nicht – auch nicht vorläufig – folgen muss und hat deshalb nach § 45 Abs. 3 Satz 1 ArbGG beim Fünften Senat angefragt, ob dieser an seiner Rechtsauffassung festhält.

Der Fünfte Senat hat nun auf die Anfrage mitgeteilt, dass er an seiner bisherigen Auffassung nicht länger festhält. Damit steht der Rechtsprechungsänderung nichts mehr im Wege.

(BAG, Beschluss vom 14. September 2017 – 5 AS 7/17)

Der Sachverhalt

Gegenstand des Verfahrens beim Zehnten Senat war die Versetzung eines Arbeitnehmers von seinem bisherigen Arbeitsort Dortmund an den Standort Berlin. Der Arbeitnehmer nahm seine Arbeit am Standort Berlin jedoch nicht auf. Daraufhin mahnte ihn der Arbeitgeber mehrmals schriftlich ab und kündigte das Arbeitsverhältnis schließlich fristlos. Der Arbeitnehmer wehrte sich in seiner Klage sowohl gegen die Versetzung als auch gegen die Abmahnungen und machte darüber hinaus vorenthaltene Vergütung geltend. In einem weiteren Gerichtsverfahren wehrt er sich gegen die ausgesprochene Kündigung.

Die Entscheidung

Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht hatten der Klage stattgegeben. Die Vorinstanzen haben damit festgestellt, dass der Kläger nicht verpflichtet war, seine Arbeitsleistung am Standort Berlin zu erbringen. Sie haben die Beklagte verurteilt, die Abmahnungen aus der Personalakte zu entfernen und dem Kläger die vorenthaltene Vergütung nachzuzahlen. Nach dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 17. März 2016 – 17 Sa 1660/15, das eine vorläufige Bindungswirkung der als unbillig erachteten Versetzungsanordnung verneinte, widerspreche eine Bindung an unbillige Weisungen dem Gesetzeswortlaut, der die Billigkeit der Leistungsbestimmung gemäß § 106 Satz 1 GewO, § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB voraussetze. Die dem entgegenstehende Rechtsprechung des Fünften Senats (Urteil vom 22. Februar 2012 – 5 AZR 249/11) führe zu einer für den Arbeitnehmer untragbaren Risikoverlagerung. Er müsse auch einer unbilligen Leistungsanordnung zunächst Folge leisten, wenn er nicht Gefahr laufen wolle, seine Vergütungsansprüche zu verlieren oder wegen Arbeitsverweigerung gekündigt zu werden. Der letztinstanzlich mit der Sache befasste Zehnte Senat des BAG wollte die Auffassung vertreten, dass Arbeitnehmer eine unbillige Weisung des Arbeitgebers im Anwendungsbereich des § 106 GewO nicht befolgen müssen, auch wenn keine dementsprechende rechtskräftige Entscheidung der Gerichte für Arbeitssachen vorliegt. Nach Anfrage beim Fünften Senat teilte dieser nun mit, dass er an seiner bisherigen Auffassung nicht länger festhält.

Hinweise für die Praxis

Die bevorstehende Rechtsprechungsänderung des Zehnten Senats ist äußerst praxisrelevant.

Nach der bisherigen Rechtsprechung des Fünften Senats war ein Arbeitnehmer an eine Weisung des Arbeitgebers, die nicht aus sonstigen Gründen unwirksam ist, vorläufig gebunden bis durch ein rechtskräftiges Urteil die Unverbindlichkeit der Weisung festgestellt wird.

Da der Fünfte Senat an dieser Rechtsprechung nicht mehr festhält, dürfen Arbeitnehmer die Befolgung unbilliger Weisungen jetzt grundsätzlich von vorneherein ablehnen. Sie tragen dann jedoch das Risiko einer falschen Einschätzung der Rechtslage mit entsprechenden negativen Konsequenzen.

Der Arbeitgeber trägt jetzt dagegen das Risiko, dazu verpflichtet zu sein, rückwirkend über einen längeren Zeitraum Annahmeverzugslohn zu zahlen, wenn ein Arbeitnehmer die Befolgung einer Weisung verweigert, keine Arbeitsleistung erbringt und im Nachhinein deren Unbilligkeit gerichtlich festgestellt wird.

Arbeitgeber sollten deswegen bei der Erteilung von Weisungen gemäß § 106 GewO sorgfältig vorgehen und die geplante Entscheidung auf ihre Billigkeit überprüfen. Die Grenzen billigen Ermessens sind nur dann gewahrt, wenn die wesentlichen Umstände des Falles abgewogen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt werden. Die Weisungserteilung verlangt eine Abwägung der wechselseitigen Interessen, wobei die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen sind. Bei Zweifeln über die Billigkeit sollten in Zukunft alternative Möglichkeiten noch stärker in Betracht gezogen werden.

Der Zweite Senat wird sich im kündigungsschutzrechtlichen Parallelverfahren damit befassen müssen, wie sich die Verweigerung einer unbilligen Weisung auf die Wirksamkeit einer wegen Nichtbefolgung ausgesprochenen außerordentlichen fristlosen Kündigung auswirkt. Die Entscheidung bleibt abzuwarten.

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