Gleichrangigkeit der Kriterien für die soziale Auswahl

Veröffentlicht am 8th May 2015

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat noch einmal bestätigt, dass im Rahmen der Sozialauswahl keines der Kriterien, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung (§ 1 Abs. 3 KSchG), Vorrang vor den anderen Kriterien hat. Die Auswahlkriterien sind gleichrangig und die konkreten Daten der betroffenen Arbeitnehmer in ein sind in Verhältnis zueinander zu setzen (BAG, Urteil vom 29. Januar 2015 – 2 AZR 164/14).

Der Sachverhalt

Der Kläger war seit Oktober 2006 mit einer Wochenarbeitszeit von 38,75 Stunden im Betrieb der Beklagten tätig. Sein Bruttomonatsentgelt betrug zuletzt 3.287,08 EUR. Mit Schreiben vom 5. November 2012 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis der Parteien zum 28. Februar 2013. Zugleich bot sie dem Kläger eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit einer Arbeitszeit von 10 Wochenstunden und einer Bruttomonatsvergütung von 848,28 EUR an.

Der Kläger hat das Änderungsangebot abgelehnt und fristgerecht Klage erhoben. Die Kündigung sei sozial nicht gerechtfertigt. Die Beklagte habe bei der Sozialauswahl die gesetzlichen Kriterien nicht ausreichend berücksichtigt.

Der Kläger ist im Februar 1972 geboren, verheiratet und zwei minderjährigen Kindern zum Unterhalt verpflichtet. Er macht geltend, insoweit gegenüber einer anderen Arbeitnehmerin sozial schutzwürdiger zu sein, welche zwar zwei Jahre älter und drei Jahre länger im Betrieb beschäftigt, jedoch ledig und kinderlos ist.

Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Die Revision der Beklagten wurde vom Bundesarbeitsgericht (BAG) zurückgewiesen.

Die Entscheidung

Die Erfurter Richter bestätigten, dass die Kündigung jedenfalls deshalb unwirksam sei, weil die Beklagte bei der Auswahl des Klägers entgegen § 2 Satz 1 i. V. m. § 1 Abs.3 Satz 3 KSchG soziale Gesichtspunkte nicht ausreichend berücksichtigt hat.

Keinem der im Gesetz genannten Kriterien komme eine Priorität gegenüber den anderen zu. Vielmehr seien die jeweils individuellen Unterschiede zwischen den vergleichbaren Arbeitnehmern zu berücksichtigen. Dem Arbeitgeber komme hierbei ein Ermessensspielraum zu. Er brauche nicht die „bestmögliche“ Sozialauswahl vorgenommen zu haben, sodass nur ein deutlich schutzwürdigerer Arbeitnehmer sich mit Erfolg auf einen Auswahlfehler berufen könne.

Bei einer Änderungskündigung sei insbesondere darauf zu achten, wie sich die vorgeschlagene Vertragsänderung auf den sozialen Status vergleichbarer Arbeitnehmer auswirkt.

In diesem Zusammenhang hat das BAG die Begründung des LAG bestätigt, die „nur“ drei Jahre längere Betriebszugehörigkeit der vom Kläger genannten Arbeitnehmerin könne die Bedeutung der Unterhaltspflichten des Klägers nicht aufwiegen. Insoweit könne die Gewichtung der Sozialkriterien durch die Beklagte insgesamt nicht mehr als ausreichend bezeichnet werden. 

„Soweit die Beklagte mit ihrem Verweis auf die prinzipielle Gleichrangigkeit der Auswahlkriterien die Vorstellung verbunden haben sollte, es komme nur darauf an, wie viele der vier gesetzlichen Kriterien zugunsten des einen und wie viele zugunsten des anderen Arbeitnehmers ausschlügen, ohne dass das Maß des jeweiligen Unterschieds von Bedeutung wäre, hätte sie die gesetzliche Regelung missverstanden“, so das BAG.

Hinweise für die Praxis

Trotz Vorliegen dringender betrieblicher Erfordernisse und keiner anderweitigen Beschäftigungsmöglichkeit ist eine Kündigung nach §1 Abs.3 Satz 1 KSchG sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl zwischen mehreren Arbeitnehmern die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat.

Die Erfurter Richter haben nun noch einmal klargestellt, dass Arbeitgeber zwar bei der Gewichtung der Kriterien einen Ermessenspielraum haben, sie aber jedenfalls jedes Kriterium an sich überhaupt berücksichtigen müssen.

Nicht mehr “ausreichend” im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG ist die Auswahl dann, wenn der Arbeitgeber einen im Hinblick auf die vier Kriterien deutlich weniger schutzbedürftigen Arbeitnehmer „verschont“ hat.

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* This article is current as of the date of its publication and does not necessarily reflect the present state of the law or relevant regulation.

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