Tech, Media and Comms

Neuerungen in der Exportkontrolle

Veröffentlicht am 6th Jan 2017

Einleitung

Die EU-Kommission hat einen Vorschlag für die Änderung der Dual-Use Verordnung veröffentlicht, der das Exportkontrollsystem der EU insgesamt signifikant erneuern soll. Neben der Modernisierung bestehender Kontrollvorschriften, der Optimierung des Genehmigungssystems und der Verstärkung der Zusammenarbeit der nationalen Behörden hat die EU auch eine Initiative zur stärkeren Überwachung der Kontrolle von sog. „Cyber-Technologien“, also Technologien zur digitalen Überwachung, ins Leben gerufen. Unternehmen der Tech, Media and Comms Branche werden zukünftig verstärkt ihre Prozesse bei der Ausfuhr – sei es physisch oder digital über die Cloud – prüfen und gegebenenfalls verändern müssen. Catch-all Klauseln des Verordnungsvorschlags erhöhen das Haftungsrisiko dieser Unternehmen für Exportkontrollverstöße bei Ausfuhren aus Europa. Mit der Einführung der neuen Regelungen ist mit Anfang 2018 zu rechnen.

Vorschlag der Kommission

Bereits Ende September 2016 hat die EU Kommission einen   zur Änderung der EG Dual-Use Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 428/2009) vorgelegt. Die Verordnung regelt die Ausfuhr von Gütern und Technologien, sogenannten Dual-Use Gütern, die sowohl für militärische als auch für zivile Zwecke eingesetzt werden können (sog. „doppelter Verwendungszweck“).

Mit der Änderung der Dual-Use Verordnung wird eine weitergehende Harmonisierung und Vereinfachung der Exportvorschriften zu Dual-Use Gütern, aber auch eine restriktivere Handhabung von verschiedenen Gütern und Technologien, die zu Menschenrechtsverletzungen, terroristischen Akten oder auch der Entwicklung von Massenvernichtungswaffen eingesetzt werden können, beabsichtigt. Die EU-Kommission versucht durch den Verordnungsvorschlag also zu einer größeren Effektivität, Effizienz und Einheitlichkeit der Exportkontrolle beizutragen. Dies gelingt jedoch nur zum Teil. Nachfolgend die wichtigsten Änderungen kurz zusammengefasst:

Verbesserung des Genehmigungssystems

Der Verordnungsvorschlag enthält Vorschriften zur Harmonisierung und Vereinfachung des Kontrollverfahrens für Dual-Use Güter. Unternehmen können künftig für bestimmte Exportvorgänge neue EU-weit anwendbare Allgemeingenehmigungen nutzen oder, für den Fall der Realisierung von Großprojekten mit einer Dauer von über einem Jahr, sämtliche im Zusammenhang mit einem Großprojekt stehende Exportvorgänge von Dual-Use Gütern einheitlich genehmigen lassen. Die neuen EU-weit anwendbaren Allgemeingenehmigungen betreffen insbesondere Ausfuhrlieferungen innerhalb eines Konzerns und Verschlüsselungstechnologie und sollen die Wettbewerbsfähigkeit von EU-Unternehmen steigern.

Verhinderung der Umgehung der Dual-Use Verordnung

Die EU-Kommission versucht auch, die Umgehung von Exportkontrollvorschriften durch Nicht-EU-Broker-Gesellschaften zu verhindern. Solche „Broker“ wurden früher dazu eingesetzt, Ausfuhrvorgänge aus dem Anwendungsbereich der Dual-Use Verordnung geographisch auszunehmen, also faktisch eine Umgehung herbeizuführen. Sie werden daher im Verordnungstext  neu definiert: zukünftig sollen auch solche Nicht-EU-Unternehmen in den Anwendungsbereich der Dual-Use Verordnung fallen, die von einem EU-Unternehmen gehalten oder kontrolliert werden. Auch wenn die aus Sanktionsvorschriften bekannte Regelung zur „Kontrolle“ anzuwenden sein wird, ist dabei aber noch nicht abschließend klargestellt, welchen Maßstab die EU für die Bestimmung der Kontrolle anlegt. Jedenfalls dürfte die Auslagerung der Vermittlung von Exportvorgängen auf direkt kontrollierte Tochterunternehmen mit Sitz außerhalb der EU die Anwendbarkeit der Dual-Use Verordnung nicht länger ausschließen.

Aufnahme von Cyber-Überwachungstechnologien und „Catch-all“-Klauseln

Inhaltlich müssen sich Unternehmen auch auf eine Ausweitung des Anwendungsbereichs der Dual-Use Verordnung einstellen. Durch die Aufnahme von sog. „Cyber-Überwachungstechnologien“ in den Kreis der Dual-Use Güter, wird die Verordnung um eine Warengruppe erweitert und spiegelt die ständige Entwicklung digitaler Technologien wider. Die EU-Kommission beabsichtigt damit, die Verbreitung von Technologien für digitale Überwachung stärker zu überwachen, um die nationale und internationale Sicherheit zu gewährleisten. Unter den Oberbegriff „Cyber-Technologie“ fallen solche digitalen Überwachungstechnologien und Produkte, die im Bereich von Datenüberwachungs-, Datenanalyse- und Datenabfangsystemen verwendet werden können.

Die große Bedeutung dieser Kontrollregelungen zeigt sich insbesondere an dem weiten Anwendungsbereich der Verordnung: Zum einen hat die EU-Kommission sich für eine nicht abschließende Definition des Begriffs innerhalb der systematischen Kontrolle entschieden. Behörden und Gerichte können demnach zusätzliche Technologien, welche die Verordnung nicht explizit aufzählt, ebenfalls als erfasst ansehen. Zum anderen weitet der Verordnungsvorschlag die sog. „catch-all“ Klauseln aus. Diese sorgen dafür, dass die EG Dual-Use Verordnung auch auf genehmigungsfreie „Cyber-Überwachungstechnologien“ Anwendung findet, wenn Hinweise darauf bestehen, dass der Endnutzer die „Cyber-Technologien“ zur Begehung von schweren Menschenrechtsverletzungen oder Verstößen gegen das humanitäre Völkerrecht oder in Situationen bewaffneter Konflikte oder landesinterner Repression  einsetzt. Unklar ist allerdings, unter welchen Voraussetzungen die EU eine solche schwere Verletzung annimmt.

„Catch-all“-Klauseln haben grundsätzlich zur Folge, dass die Ausfuhr nicht gelisteter Dual-Use Güter genehmigungspflichtig wird, wenn der Ausführer entweder selbst oder durch eine Unterrichtung des BAFA Kenntnis über die Verwendung der Dual-Use Güter für militärische Zwecke erlangt hatte. Der Verordnungsvorschlag der EU-Kommission verschärft diese Situation für Unternehmen nun deutlich: Zunächst wird der Katalog der „Catch-all“-Klauseln erweitert, und zwar neben den bekannten Tatbeständen, wie der Verwendung im Zusammenhang mit chemischen, biologischen oder Kernwaffen oder der militärischen Endverwendung allgemein, nun auch auf die obengenannten Begehungen von Menschenrechtsverletzungen u.a. Die Anwendung dieser Maßgaben wird bei Unternehmen mit weitestgehend automatisierten Fertigungs- und Lieferungssystemen eine Herausforderung darstellen. Der Verordnungsvorschlag geht allerdings noch weiter und legt für die Unternehmen fest, dass diese eine eigene Prüfungspflicht hinsichtlich der Verwendung der genehmigungsfreien Dual-Use Güter für sensitive Zwecke zu erfüllen haben. Wenden die Unternehmen bei der Prüfung nicht die „gebotene Sorgfalt“ an, dürfte jedenfalls ein schuldhafter Verstoß gegen die Exportkontrollvorschriften zu beklagen sein. Diese Prüfungspflicht zu erfüllen bedeutet für alle exportierenden Unternehmen, dass die Exportkontrollprozesse neu gestaltet werden müssen.

Weiteres Gesetzgebungsverfahren

Die EU-Kommission hat den Verordnungsvorschlag im Wege des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens dem Europarat und dem EU-Parlament zugeleitet. Diese Gremien können weitere Änderungen einbringen. Mit Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens ist nicht vor Ende 2017 zu rechnen.

In einem Parallelverfahren ist durch die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2016/1969 bereits mit Wirkung zum 16. November 2016 der Anhang I der noch aktuellen Fassung der EG Dual-Use Verordnung geändert worden. Dieser enthält eine Auflistung aller von der Verordnung erfassten Dual-Use Güter und ist, neben der deutschen Ausfuhrliste, der maßgebliche Katalog für Güter mit doppeltem Verwendungszweck. Unternehmen sind verpflichtet, jeweils die aktuellste Fassung zu befolgen und sollten ihre Produktpalette gegen die Neufassung abgleichen, um Haftungsrisiken zu vermeiden.

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* This article is current as of the date of its publication and does not necessarily reflect the present state of the law or relevant regulation.

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