EuGH: Der nicht mehr aufmerksame Verbraucher und die Felix-Himbeer-Vanille-Abenteuer

Veröffentlicht am 10th Jun 2015

Die Etikettierung eines Lebensmittels darf den Verbraucher nicht irreführen, indem sie den Eindruck des Vorhandenseins einer Zutat erweckt, die tatsächlich in dem Erzeugnis nicht vorhanden ist. Mit der mit Spannung erwarteten Entscheidung vom 6. Juni 2015 zu dem Früchtetee „Felix Himbeer-Vanille Abenteuer” von Teekanne schränkt der EuGH seine bisherige Rechtsprechung zu den Erwartungen an einen durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher deutlich ein (Urteil in der Rechtssache C-195/14).

Der Sachverhalt

Bis 2012 hat das Teehandelsunternehmen Teekanne unter der Bezeichnung „Felix Himbeer-Vanille Abenteuer“ einen Früchtetee vertrieben. Teekanne bewarb den Tee bei der Einführung 2010 mit seinem “lecker beerigen Geschmack“. Auf der Vorderseite der Teeverpackung sind große Vanilleblüten sowie Himbeeren zu sehen. Zudem wirbt Teekanne auf der Verpackung mit der Aussage „Früchtetee mit natürlichen Aromen“ und einem Siegel „nur natürliche Zutaten“. Aus dem Zutatenverzeichnis ergibt sich allerdings, dass der Tee tatsächlich keinerlei Bestandteile oder Aromen von Himbeere oder Vanille enthält. Vielmehr sind dort nur natürliche Aromen mit Himbeer- bzw. Vanillegeschmack ausgewiesen.

Die Klägerin, der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände – Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (BVV), sah in dieser Auslobung des Produkts eine Irreführung der Verbraucher. Sie beantragte vor dem Landgericht Düsseldorf der Beklagten aufzugeben, eine entsprechende Bewerbung des Produkts zu unterlassen, weil die abgebildeten Himbeeren und Vanilleblüten dazu geeignet seien, einen Verbraucher über die Zusammensetzung des Produkts zu täuschen. Das Landgericht Düsseldorf gab der Klage in erster Instanz statt (LG Düsseldorf, Urt. v. 16. März 2012 – 38 O 74/11). Die von der Beklagten hiergegen eingelegte Berufung vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf hatte Erfolg. Das Berufungsgericht verwies in der Begründung insbesondere auch auf den vom EuGH in einer Reihe von Entscheidungen (vgl. EuGH: Urt. v. 26. Oktober 1995 – C-51/94 – Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Bundesrepublik Deutschland; Urt. v. 9. Februar 1999 – C-383/97 – van der Laan und Urt. v. 4. April 2000 – C-465/98 – Darbo) geprägten Grundsatz, dass eine Irreführung des interessierten, durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers regelmäßig ausgeschlossen ist, wenn das Zutatenverzeichnis eindeutig Auskunft über die Zusammensetzung des Lebensmittels gibt und zwar auch dann, wenn die übrige Verpackung und Etikettierung einen anderen Schluss nahelegen. Im Ergebnis ging der EuGH also davon aus, dass zumindest ein interessierter Durchschnittsverbraucher eine möglicherweise fehlleitende Gestaltung von Lebensmitteln erkennen und anhand des Zutatenverzeichnisses eine zutreffend informierte Kaufentscheidung treffen würde.

Dieser vom EuGH aufgestellte Grundsatz war von Anfang an gerade in Deutschland nicht unumstritten. Schon in der Vergangenheit war dieser Grundsatz auf Instanzebene bereits mehrfach und aus unterschiedlichen Gründen nicht angewendet worden (vgl. z.B. OLG Köln, Urt. v. 8. Oktober 2010 – 6 U 102/10; LG Hamburg, Urt. v. 24. März 2009 – 312 O 722/08 sowie LG Düsseldorf, Urt. v. 16. März 2012 – 38 O 74/11 im hier thematisierten Verfahren). Der BVV legte dementsprechend die Revision beim Bundesgerichtshof ein. Mit Beschluss vom 26. Februar 2014 (Az. I ZR 45/13) setzte der BGH das Verfahren aus und legte die Frage, ob es sich vorliegend um eine Irreführung handle, dem EuGH vor. Der EuGH war für die Vorlage zuständig, da § 11 Abs. 1 Nr. 1 LFGB, auf dessen Verletzung sich der BVV hauptsächlich beruft, eine Umsetzung des Art. 2 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 2000/13/EG in der zuletzt durch die Verordnung (EG) 569/2009 geänderten Fassung darstellt.

Die Entscheidung

In seiner Entscheidung stellte der EuGH zunächst klar, dass allein die nationalen Gerichte, in diesem Fall also der BGH, dafür zuständig seien, festzustellen, ob im konkreten Fall die Voraussetzungen für eine Irreführung des Verbrauchers gegeben sind. Im Nachgang zu der Entscheidung des EuGH wird der BGH den Fall daher noch einmal eigenständig beleuchten und entscheiden müssen, ob die Voraussetzungen für eine Irreführung vorliegen. In den weiteren Gründen hat der EuGH erklärt, dass eine Irreführung des Verbrauchers vorliegen kann, wenn „die Etikettierung eines Lebensmittels und die Art und Weise, in der sie erfolgt, durch das Aussehen, die Bezeichnung oder die bildliche Darstellung einer bestimmten Zutat den Eindruck des Vorhandenseins dieser Zutat in dem Lebensmittel erwecken können, obwohl sie darin tatsächlich nicht vorhanden ist und sich dies allein aus dem Verzeichnis der Zutaten auf der Verpackung des Lebensmittels ergibt“.

Der EuGH erklärte somit ausdrücklich, dass, abhängig von den Umständen des Einzelfalls, durchaus eine Irreführung des Verbrauchers vorliegen kann, auch wenn das Zutatenverzeichnis korrekt Auskunft über die Zusammensetzung des Lebensmittels gibt.

Die Folgen

Wie bereits erwähnt, wird der BGH in der Folge dieses Urteils noch einmal die genauen Umstände des Falles analysieren müssen, um darüber zu entscheiden, ob eine Irreführung vorliegt. Die Ausführungen des EuGH legen jedoch nahe, dass im vorliegenden Fall zumindest auf europäischer Ebene eine Irreführung angenommen wird. Viel weitreichendere Folgen könnte das Urteil des EuGH aber für das sog. Verbraucherleitbild haben.

Für das Lebensmittelrecht sind diese Folgen am konkretesten. Zwar wurde die hier betroffene Richtlinie durch die Verordnung (EU) 1169/2011 mit Wirkung zum 13. Dezember 2014 aufgehoben, der EuGH hat aber bereits in seinem Urteil klargestellt, dass die Entscheidung auch in gleicher Weise für Art. 16 der sog. Basisverordnung (Verordnung (EG) 178/2002) gilt. Die Hersteller von Lebensmitteln werden sich in Zukunft daher nicht mehr darauf verlassen können, dass ein ordnungsgemäßes Zutatenverzeichnis ausreicht, um möglicherweise irreführende Gestaltungen der Verpackungen richtigzustellen und eine Irreführung des Verbrauchers auszuschließen. Die zukünftige Rechtsprechung wird zeigen, inwiefern das durch das Urteil des EuGH geänderte Verbraucherleitbild den Tatbestand der Irreführung erweitert. So ist etwa denkbar, dass die in der Vergangenheit mehrfach angegriffene, gestalterisch besonders hervorgehobene Darstellung bestimmter Früchte auf den Verpackungen sog. Smoothies nunmehr als irreführend angesehen wird, da der Anteil dieser Früchte am Gesamtinhalt verschwindend gering ist. Das OLG Düsseldorf hatte zuletzt 2013 noch mit Verweis auf die Rechtsprechung des EuGH eine Irreführung abgelehnt, obwohl die abgebildeten Früchte nur 25% des Gesamtinhaltes ausmachten (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 24. September 2013 – I-20 U 115/12.).

Die hinter dem Urteil stehenden Überlegungen des EuGH könnten zudem weit über das Lebensmittelrecht hinaus spürbar werden. Hinter der Entscheidung steht die Annahme, dass ein interessierter Durchschnittsverbraucher auch dann noch in die Irre geführt werden kann, wenn eine fehlleitende Darstellung auf der Verpackung oder Etikettierung eines Produkts an anderer Stelle, etwa im Zutatenverzeichnis, wieder richtiggestellt wird. Es ist nicht ersichtlich, warum diese Überlegung nicht auch auf andere Sachverhalte anzuwenden wäre, in denen die Aufmachung und Auslobung eines Produkts etwas suggerieren, das dem tatsächlichen Inhalt nicht entspricht. Dem Urteil des EuGH folgend könnte in diesen Fällen auch dann eine Irreführung vorliegen, wenn der Kunde bei einem genaueren Blick den wahren Inhalt hätte erkennen können. Der EuGH schränkt mit dem Urteil sein Leitbild vom interessierten Verbraucher ein. Damit entmündigt der EuGH den Verbraucher in gewisser Weise, weil er ihm in bestimmten Fällen nicht zutraut, die Verpackung so aufmerksam zu betrachten, dass mögliche Widersprüche aufgedeckt werden. Zugleich senkt das Urteil aber auch die Grenze dafür, was noch eine zulässige kreative Gestaltung der Bewerbung ist. Wie weit die Folgen dieser Verwässerung des bisherigen Verbraucherleitbildes in der Praxis reichen, wird erst die zukünftige Fallpraxis zeigen.

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* This article is current as of the date of its publication and does not necessarily reflect the present state of the law or relevant regulation.

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