EU-Kommission will internationale Ertragsbesteuerung grundlegend reformieren und Digitalsteuer einführen

Veröffentlicht am 3rd Apr 2018

Die endgültigen Vorschläge der EU-Kommission für eine angemessene Besteuerung digitaler Unternehmens-Aktivitäten liegen nun vor. Die zwei Richtlinienentwürfe müssten nach der Annahme von den Mitgliedstaaten bis zum 1. Januar 2020 umgesetzt werden.

Die Vorschläge sehen eine langfristige Lösung und zusätzlich eine Zwischenlösung ("quick fix") vor. Die Zwischenlösung soll Alleingänge einzelner Mitgliedstaaten verhindern, bis eine Einigung über die langfristige Lösung erzielt wurde.

Zwischenlösung: Digitalsteuer auf bestimmte digitale Aktivitäten

Die Digitalsteuer beschränkt sich auf Geschäftsmodelle, bei denen die Nutzer einer Plattform in besonders intensiver Weise an der Wertschöpfung des Unternehmens beteiligt sind. Im Kern sind dies folgende digitale Tätigkeiten:

  • Platzierung von Werbung auf einer digitalen Schnittstelle, die sich an die Nutzer dieser Schnittstelle richtet;
  • Bereitstellung einer mehrseitigen digitalen Schnittstelle für Nutzer, die es diesen ermöglicht, andere Nutzer zu finden und mit ihnen zu interagieren, und die darüber hinaus die Lieferung zugrundeliegender Gegenstände oder Dienstleistungen unmittelbar zwischen Nutzern ermöglichen kann;
  • Übermittlung gesammelter Nutzerdaten, die aus den Aktivitäten der Nutzer auf digitalen Schnittstellen generiert werden.

Voraussetzung ist zudem, dass das betreffende Unternehmen die nachfolgenden Schwellenwerten überschreitet:

  • Globaler Umsatz von 750 Millionen EUR pro Jahr und
  • Umsatz aus steuerpflichtigen digitalen Leistungen von 50 Millionen EUR pro Jahr in der EU.

Bemessungsgrundlage der Digitalsteuer ist der Bruttoertrag aus den relevanten digitalen Tätigkeiten, abzüglich Umsatzsteuer und ähnlicher Steuern. Der Steuersatz soll 3% betragen.

Langfristige Lösung: Erweiterung des Betriebsstättenbegriffs

Die langfristige Lösung möchte möglichst flächendeckend alle Arten digitaler Geschäftsmodelle erfassen und setzt dabei innerhalb der bestehenden Körperschaftsteuersysteme der Mitgliedstaaten an. Gewinne, die in einem Staat durch digitale Aktivitäten erwirtschaftet werden, sollen auch ohne eine physische Präsenz des betreffenden Unternehmens in diesem Staat besteuert werden. Dies soll durch eine Erweiterung des körperschaftsteuerrechtlichen Betriebsstättenbegriffs um die sog. „signifikante digitale Präsenz“ und darauf abgestimmte Regeln zur Gewinnzuordnung erreicht werden.

Die „signifikante digitale Präsenz“ wird mit Hilfe von drei nutzerbasierten Kriterien (Umsatzerlöse, Anzahl der Nutzer, Anzahl von Online-Verträgen) bestimmt. Zusätzlich werden Schwellenwerte eingeführt, um Bagatellfälle auszuschließen und Unternehmen nicht übermäßig durch steuerrechtliche Compliance Kosten zu belasten.

Heftige Diskussionen vorprogrammiert

Dass sich die EU-Ländern auf diese Vorschläge einigen, ist fraglich – hierfür ist Einstimmigkeit erforderlich. Einzelne Mitgliedstaaten haben bereits Widerstand angekündigt. Auch ist die Rechtsgrundlage zweifelhaft, auf die die EU Kommission die Zwischenlösung stützt. Art. 113 AEUV betrifft indirekte Steuern, d.h. die Umsatzsteuer und vergleichbare "Verbrauch"steuern. Auch bei der Zwischenlösung geht es im Kern jedoch um eine angemessene Ertragsbesteuerung digitaler Unternehmen. Die Vorschläge werden nun dem Rat zur Annahme und dem Europäischen Parlament zur Konsultation vorgelegt.

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* This article is current as of the date of its publication and does not necessarily reflect the present state of the law or relevant regulation.

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