Handel und Konsumgüter

BGH verschärft Haftung von Geschäftsführern in Eigenverwaltung

Veröffentlicht am 5th Jul 2018

Die Eigenverwaltung gewinnt als Alternative zum Regelinsolvenzverfahren immer mehr an Be-deutung. So lag der Anteil an Eigenverwaltungen bei den 50 größten Unternehmensinsolvenzen im Jahr 2017 erstmals bei 64%.

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Bislang war umstritten, ob Geschäftsführer und Vorstände in der Eigenverwaltung lediglich nach den auch außerhalb der Insolvenz geltenden gesellschaftsrechtlichen Vorschriften haften oder ob für sie darüber hinaus die für Insolvenzverwalter geltenden Vorschriften anwendbar sind. Mit Urteil vom 26. April 2018 (Az. IX ZR 238/17) hat der Bundesgerichtshof nun entschieden, dass auch die Geschäftsleiter in Eigenverwaltungen der scharfen Haftung für Insolvenzverwalter unterliegen.

Hintergrund

Außerhalb von Insolvenzverfahren haften Geschäftsführer und Vorstände grundsätzlich ausschließlich gegenüber der Gesellschaft. Im Regelinsolvenzverfahren geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den Insolvenzverwalter über, sodass es insoweit keiner zusätzlichen Haftung der Geschäftsleiter bedarf.

Anders ist dies in der Eigenverwaltung. Hier behalten die Geschäftsleiter grundsätzlich die Leitungsmacht über das Unternehmen. Häufig wird ihnen auch ein externer Sanierungsexperte zur Seite gestellt. Überwacht werden sie dabei von einem sogenannten Sachwalter.

Unklar und höchst umstritten war in diesem Fall, wie weit die Haftung der Geschäftsleiter reicht. Haften diese wie außerhalb der Insolvenz nur gegenüber der Gesellschaft? Oder haften diese wie ein Insolvenzverwalter im Regelinsolvenzverfahren auch gegenüber den Gläubigern? Der Bundesgerichtshof hat sich für Letzteres entschieden.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Im Fall des Bundesgerichtshofs bestellte der Sanierungsgeschäftsführer einer GmbH & Co. KG im Eigenverwaltungsverfahren mit Zustimmung des Sachwalters bei der Klägerin Bekleidung im Wert von etwa EUR 90.000,00. Die Waren wurden an die GmbH & Co. KG geliefert, konnten jedoch nicht mehr bezahlt werden. Die GmbH & Co. KG stellte vielmehr erneut einen Insolvenzantrag, woraufhin schließlich ein Regelinsolvenzverfahren eröffnet wurde.

Die Klägerin nahm daraufhin den Beklagten in seiner Funktion als Sanierungsgeschäftsführer in der Eigenverwaltung persönlich auf Schadensersatz in Anspruch.

Nachdem die Vorinstanzen diesen Anspruch mangels Anspruchsgrundlage ablehnten, bejahte der BGH die Haftung des beklagten Geschäftsführers.

Die für den Insolvenzverwalter geltenden Haftungsvorschriften der §§ 60, 61 InsO könnten in der Eigenverwaltung analog auf die vertretungsberechtigten Geschäftsleiter angewendet werden.

Entscheidendes Argument hierfür ist nach Auffassung des Bundesgerichtshofs, dass die Geschäftsführer und Vorstände in ihrer Rechtstellung und ihrem Pflichtenkreis in der Eigenverwaltung sehr stark dem Amt eines Insolvenzverwalters angeglichen seien. Sie üben die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis für das Unternehmen aus, verwerten besicherte Gegenstände, befinden über die Erfüllung nicht vollständig abgewickelter Verträge wie auch über die Ausübung von Sonderkündigungsrechten, entscheiden über die Aufnahme unterbrochener Rechtsstreitigkeiten und können die Feststellung einer Forderung zur Tabelle durch ihren Widerspruch verhindern.

Die gesellschaftsrechtliche Geschäftsleiterhaftung sei als reine Haftung gegenüber der Gesellschaft nicht geeignet, die berechtigten Interessen der Beteiligten, also vor allem auch der Gläubiger, wirksam zu schützen.

Folgen und Ausblick

Nach dieser Entscheidung haften Geschäftsführer und Vorstände in der Eigenverwaltung allen Beteiligten gegenüber, wenn sie schuldhaft ihre Pflichten verletzen. Darüber hinaus haften sie Massegläubigern, wenn Masseverbindlichkeiten eingegangen werden, die nicht von der Insolvenzmasse erfüllt werden können. Damit haben Vertragspartner einen zusätzlichen potentiellen Schuldner, in dessen Vermögen bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen vollstreckt werden kann.

Geschäftsführer und Vorstände sollten insoweit prüfen, ob die möglichen Haftungsansprüche (nach §§ 60, 61 InsO) auch von ihrer D&O-Versicherung übernommen werden.

Angesichts der zusätzlichen Risiken ist davon auszugehen, dass Eigenverwaltungen künftig noch stärker als bisher von qualifizierten Sanierungsexperten durchgeführt und begleitet werden.

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* This article is current as of the date of its publication and does not necessarily reflect the present state of the law or relevant regulation.

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