Betriebsverfassungs- und Tarifrecht - Die Einführung einer Smartphone-App mit Kundenfeedbackfunktion ist nicht zwingend mitbestimmungspflichtig

Veröffentlicht am 7th Nov 2017

Die Einführung einer Smartphone-App durch den Arbeitgeber, die es Kunden ermöglicht ein Feedback auch zu Leistung und Verhalten von Mitarbeitern abzugeben, unterliegt nicht der zwingenden Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG, wenn die Kunden nicht zur Bewertung von Mitarbeitern aufgefordert werden und die App nur als elektronischer Briefkasten dient, der die Daten auch nur weiterleitet. (Arbeitsgericht Heilbronn, Beschluss vom 8. Juni 2017 – 8 BV 6/16).

Der Sachverhalt

Die Arbeitgeberin (Antragsgegnerin) betreibt eine Lebensmitteleinzelhandelskette, die aus zehn Betrieben besteht. Antragsteller ist der für das Unternehmen zuständige Gesamtbetriebsrat. Das Unternehmen verwendet eine Smartphone-App, die den Kunden neben weiteren Funktionen auch ein „Filial-Feedback“ ermöglicht. Hierzu können die Kunden in der App eine Filiale auswählen und mittels eines fröhlichen oder traurigen Smileys bewerten sowie einen Freitext versenden. Diese Texte werden dann manuell kategorisiert und entweder an die betreffende Filiale oder den gemeinsamen Einkauf weitergeleitet. Feedback, das Mitarbeiter der Filialen betrifft, wird nach Behauptung der Arbeitgeberin anonymisiert weitergeleitet. Ebenso wird mit Feedback verfahren, dass der Arbeitgeberin telefonisch, per E-Mail, über das Kontaktformular der Homepage oder per Post zugeht.

Der Gesamtbetriebsrat beantragte der Arbeitgeberin aufzugeben, die Nutzung der App bzw. die Bereitstellung zur Nutzung zu unterlassen.

Die Arbeitgeberin beantragte die Anträge zurückzuweisen, da kein Mitbestimmungsrecht des Gesamtbetriebsrats bestehe.

Die Entscheidung

Das Arbeitsgericht Heilbronn entschied zu Gunsten der Arbeitgeberin und wies die Anträge als unbegründet zurück.

Nach dem Arbeitsgericht sei die App keine technische Einrichtung die nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG dazu bestimmt sei, die Leistung oder das Verhalten der Mitarbeiter zu überwachen. Ein „überwachen“ im Sinne der Vorschrift ist nach dem Arbeitsgericht, „ein Vorgang, durch den Informationen über das Verhalten oder die Leistung von Arbeitnehmern erhoben und (…) aufgezeichnet werden, um sie der späteren Wahrnehmung zugänglich zu machen“. Diese Überwachung müsse darüber hinaus durch die App selbst erfolgen, d.h. die App müsste dazu in der Lage sein selbst und automatisch die verhaltens- oder leistungsbezogenen Daten zu erheben, zu verarbeiten oder zu beurteilen. Sollte die App hierzu nicht in der Lage sein, ist für das Eingreifen von § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG erforderlich, dass die Daten zumindest durch eine technische Einrichtung programmgemäß für die Überwachung der Arbeitnehmer verarbeitet werden. Denn auch bei einer solchen Auswertung bestünde die Gefahr des Verlustes des Kontextes in dessen Rahmen die Datenerhebung stattfand, sodass der Arbeitnehmer zu einem bloßen Beurteilungsobjekt gemacht werden könnte.

Nach dem Arbeitsgericht erhebe die App aber weder selbständig Daten, noch verarbeite sie diese programmgemäß. Die selbständige Verarbeitung von Daten scheitere daran, dass die App lediglich als elektronischer Briefkasten für Kunden-Feedback zu bewerten sei und keine Aufforderung gegenüber den Kunden seitens des Arbeitgebers existiere, die Leistung oder das Verhalten der Mitarbeiter zu bewerten.

Die Daten würden durch die App auch nicht programmgemäß ausgewertet. Denn die App übermittle lediglich die Rückmeldung der Kunden an Mitarbeiter, die die Daten dann manuell selektieren und an die entsprechenden Betriebe weiterleiten. Infolgedessen besteht nach dem Arbeitsgericht kein Mitbestimmungsrecht des Gesamtbetriebsrates nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG, weshalb der Antrag zurückzuweisen sei.

Gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichts hat der Gesamtbetriebsrat Beschwerde vor dem Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg unter dem Aktenzeichen 4 TaBV 5/17 eingelegt.

Hinweise für die Praxis

Die Entscheidung des Arbeitsgerichts zeigt, dass nicht generell damit gerechnet werden muss, dass die Einführung einer App mit Kunden-Feedback der Mitbestimmung unterliegt, auch wenn die Möglichkeit besteht Mitarbeiter zu bewerten. Dies ist solange nicht der Fall, wie die App als bloßer „elektronischer Briefkasten“ dient und der Arbeitgeber die Kunden nicht dazu auffordert über die App Angaben zur Leistung oder dem Verhalten von Mitarbeitern abzugeben.

Es gilt nun abzuwarten, wie das LAG über diese Frage entscheidet.

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* This article is current as of the date of its publication and does not necessarily reflect the present state of the law or relevant regulation.

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