Ausschluss von Mitarbeitern von Sonderprämie für den Verzicht auf eine Kündigungsschutzklage, die im Anschluss an ihre Entlassung weiterbeschäftigt werden, unzulässig

Veröffentlicht am 4th Jan 2016

Oftmals enthalten Sozialpläne eine Regelung, wonach Arbeitnehmer eine Sonderprämie erhalten, wenn sie auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage verzichten. Dass Arbeitnehmer, die im Anschluss an ihre Entlassung anderweitig beschäftigt werden und von der Durchführung eines Kündigungsschutzverfahrens absehen, von dieser Sonderprämie nicht ausgeschlossen werden dürfen, hat jüngst das Bundesarbeitsgericht entschieden (Urteil vom 8. Dezember 2015 – 1 AZR 595/14).

Der Sachverhalt

Die Rechtsvorgängerin der Beklagten übernahm im Jahr 2008 ein Unternehmen aus dem Konzern der Deutschen Telekom AG. In diesem wurden im Rahmen von Arbeitsverhältnissen auch Beamte beschäftigt, die vor der Postreform bei der Deutschen Bundespost eingesetzt waren. Für die Zeit ihrer Beschäftigung in der Privatwirtschaft war ihnen Sonderurlaub erteilt worden. Endet diese, sind sie amtsangemessen einzusetzen und zu besolden.

Die Rechtsvorgängerin der Beklagten legte ihren Betrieb im Verlauf des Jahres 2013 still und kündigte den bei ihr beschäftigten Arbeitnehmern. In einem Sozialplan war ua. die Zahlung von Abfindungen vorgesehen. Nach einer weiteren Vereinbarung erhielten Arbeitnehmer eine Sonderprämie, wenn sie gegen die Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses keine Klage erheben. Die für die Zeit ihrer Beschäftigung in der Privatwirtschaft beurlaubten Beamten waren von beiden Leistungen ausgeschlossen.

Hiergegen wehrten sich die beurlaubten Beamten und legten Klage auf Zahlung der Abfindung und der Sonderprämie ein.

Die Klagen der beurlaubten Beamten hatten teilweise Erfolg. Sowohl das Arbeitsgericht als auch das Landesarbeitsgericht Düsseldorf haben entschieden, dass die Kläger keinen Anspruch auf die Zahlung der Abfindung haben, ihnen die Sonderprämie aber zusteht. Dies hat das BAG nunmehr bestätigt.

Die Entscheidung

Die Entscheidungsgründe liegen zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht vor.

Der Pressemitteilung des BAG ist indes zu entnehmen, dass das BAG seine Entscheidung hinsichtlich der Abfindung mit der Regelung des § 112 Abs. 5 Nr. 2 BetrVG begründet hat. Diese Regelung erlaubt den Ausschluss von Sozialplanleistungen, wenn die entlassenen Arbeitnehmer bei einem anderen Arbeitgeber weiterbeschäftigt werden können. Der Sozialplan durfte daher die Zahlung von Abfindungen auf solche Arbeitnehmer beschränken, die aufgrund der Betriebsschließung von Arbeitslosigkeit bedroht waren. Die beurlaubten Beamten besaßen einen gesetzlich geregelten Rückkehranspruch unter Beibehaltung ihres rechtlichen Besitzstandes aus dem Beamtenverhältnis und waren insofern nicht von Arbeitslosigkeit bedroht.

Hinsichtlich der Sonderprämie ist der Pressemitteilung zu entnehmen, dass das BAG seine Entscheidung hinsichtlich der Sonderzahlung mit dem Zweck dieser Zahlung begründet. Die Sonderzahlung habe der Planungssicherheit der kündigenden Arbeitgeberin gedient. Hierfür komme es auf das Bestehen einer Anschlussbeschäftigung nicht an.

Hinweise für die Praxis

Das BAG hat entschieden, dass ein Sozialplan zwar die Zahlung einer Abfindung auf Arbeitnehmer beschränken kann, die wegen der Beendigung ihrer Arbeitsverhältnisse von Arbeitslosigkeit bedroht sind. Hingegen ist es unzulässig, diejenigen Arbeitnehmer von einer Sonderprämie für den Verzicht auf eine Kündigungsschutzklage auszuschließen, die im Anschluss an ihre Entlassung anderweitig beschäftigt werden und von der Durchführung eines Kündigungsschutzverfahrens absehen. Dies sollten Arbeitgeber bei der Vereinbarung von Betriebsvereinbarungen über derartige Sonderprämien und bei der Kalkulation des Budgets beachten.

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* This article is current as of the date of its publication and does not necessarily reflect the present state of the law or relevant regulation.

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