Arbeitnehmerüberlassung und die Beschäftigung in einem Gemeinschaftsbetrieb schließen sich gegenseitig aus

Veröffentlicht am 7th Sep 2017

Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern (LAG) hat mit Urteil vom 13. Juni 2017 (5 Sa 209/16) entschieden, dass keine Arbeitnehmerüberlassung vorliegen kann, wenn die Arbeitnehmer in einem Gemeinschaftsbetrieb beschäftigt/entsandt werden.

Der Sachverhalt

Die Klägerin ist als Krankenschwester bei der Beklagten zu 2), einem Universitätsklinikum, beschäftigt. Der Beklagte zu 1) ist ein gemeinnütziger Verein mit mehr als 5000 Arbeitnehmern, der in Deutschland Nierenzentren unterhält. Im Jahr 1992 gründeten die Beklagten auf Grundlage einer Kooperationsvereinbarung ein Nierenzentrum für die ambulante Versorgung von Dialysepatienten. Die Klägerin ist seit 1994 ausschließlich im Nierenzentrum eingesetzt worden. Nach der Kooperationsvereinbarung stellt das Universitätsklinikum das erforderliche Grundstück und versorgt das Nierenzentrum mit weiteren Leistungen, wie beispielsweise Strom und Wäsche. Der gemeinnützige Verein stellt im Gegenzug die erforderlichen medizinischen Geräte, insbesondere die Dialysegeräte.

Ebenso vereinbarten die Beklagten, dass die Betreuung der Patienten gemeinsam durch Ärzte und Pflegepersonal der beiden wahrgenommen werden soll. Die zentrale Fortbildungseinrichtung des gemeinnützigen Vereins wird gemeinschaftlich von den Mitarbeitern genutzt. Die Fortbildungen selbst werden von der Verwaltungsleitung des Vereins bewilligt, die entsprechenden Dienstreisegenehmigungen sind beim Universitätsklinikum einzuholen. Des Weiteren sucht die Verwaltungsleitung des Vereins das Nierenzentrum durchschnittlich einmal pro Woche auf. Außerdem besteht ein gemeinsamer Leitungsapparat. Die Mitarbeiter des Universitätsklinikum haben darüber hinaus ebenfalls Zugang zum Intranet des Vereins.

Die Klägerin behauptet, dass sie einen Anspruch auf Vergütung entsprechend der geltenden Tarifverträge bei dem Beklagten zu 1) habe, da sie von der Beklagten zu 2) als Leiharbeitnehmerin im Wege der Arbeitnehmerüberlassung bei diesem eingesetzt worden sei.

Die Entscheidung

Die Klägerin hat nach Ansicht des LAG keinen Anspruch auf Vergütung entsprechend der beim Beklagten zu 1) zur Anwendung kommenden Tarifverträge, da keine Arbeitnehmerüberlassung vorliegt, sondern die Beklagten einen Gemeinschaftsbetrieb bilden in welchem die Klägerin eingesetzt wird. Denn laut dem LAG könne keine Arbeitnehmerüberlassung vorliegen, wenn der Arbeitnehmer innerhalb eines Gemeinschaftsbetriebs entsandt wird.

Das LAG hat die Berufung deshalb als unbegründet zurückgewiesen.

Hierzu im Einzelnen:

Voraussetzung für das Vorliegen einer Arbeitnehmerüberlassung ist, dass die vom Verleiher überlassenen Arbeitnehmer in den Betrieb des Entleihers eingegliedert werden und dessen Weisungen unterliegen. Vertragsarbeitgeber verbleibt jedoch der Verleiher. Die Arbeitgeberfunktionen werden somit nicht durch eine einheitliche Leitung ausgeübt.

Ein gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen („Gemeinschaftsbetrieb“) ist anzunehmen, wenn sich der Vertragsarbeitgeber und ein Dritter zur gemeinsamen Führung – zumindest stillschweigend – eines Betriebs rechtlich verbunden haben. Kennzeichnend hierfür sind:

  • Zusammenfassung von materiellen und immateriellen Betriebsmitteln zur Verfolgung eines einheitlichen arbeitstechnischen Zwecks
  • und die Steuerung des Einsatzes der menschlichen Arbeitskraft durch einen einheitlichen Leitungsapparat. Das LAG hat vorliegend entschieden, dass das Nierenzentrum als Gemeinschaftsbetrieb zu bewerten ist. Dies ergebe sich aus der gemeinsamen Kooperationsvereinbarung, der gegenseitigen Stellung des Personals und der Betriebsmittel sowie dem einheitlichen Leitungsapparat.

Nach dem LAG könne keine Arbeitnehmerüberlassung vorliegen, wenn die Arbeitnehmer in einen Gemeinschaftsbetrieb entsandt werden. Denn in einem Gemeinschaftsbetrieb werden die maßgeblichen Arbeitgeberfunktionen in personellen und sozialen Angelegenheiten durch eine einheitliche Leitung ausgeübt. Charakteristisch für die Arbeitnehmerüberlassung sei hingegen, dass es an einer solchen einheitlichen Leitung fehlt.

Das LAG hat vorliegend entschieden, dass das Nierenzentrum als Gemeinschaftsbetrieb zu bewerten ist. Dies ergebe sich aus der gemeinsamen Kooperationsvereinbarung, der gegenseitigen Stellung des Personals und der Betriebsmittel sowie dem einheitlichen Leitungsapparat.

Infolgedessen hat die Klägerin nach Ansicht des LAG keinen Anspruch eine Vergütung entsprechend der bei der Beklagten zu 1) bestehenden Tarifverträge, da sie keine Leiharbeitnehmerin sei.

Hinweise für die Praxis

Die Entscheidung des LAG zeigt, dass die Bildung eines Gemeinschaftsbetriebs als Handlungsoption zur Umgehung von Arbeitnehmerüberlassung in Betracht kommt. Hierbei ist jedoch abzuwägen, ob die durch die Bildung eines Gemeinschaftsbetriebs entstehenden rechtlichen Konsequenzen tatsächlich die möglichen Nachteile einer Arbeitnehmerüberlassung (u.a. Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten, Equal-Pay ab dem ersten Arbeitstag (Ausnahme: Branchenzuschlagstarifvertrag)) aufwiegen.

Die Bildung eines Gemeinschaftsbetriebs hat insbesondere bei Kündigungssachverhalten Auswirkungen:

  • So kann die Bildung eines Gemeinschaftsbetriebs dazu führen, dass die Schwellenwerte des § 23 KSchG überschritten werden und der Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes eröffnet sein kann (hinzukommen muss noch, dass das Arbeitsverhältnis ununterbrochen mehr als sechs Monate bestanden hat).
  • Der Wegfall des Arbeitsplatzes, die Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten und die Sozialauswahl wären dann am „Maßstab“ des Gemeinschaftsbetriebs zu messen.

Die Bildung eines Gemeinschaftsbetriebs macht nach unserer Auffassung deshalb nur dann Sinn, wenn eine langjährige vernetzte Zusammenarbeit geplant ist und hierzu auch auf denselben Arbeitnehmerstamm der beiden Unternehmen zugegriffen werden soll oder durch die Bildung des Gemeinschaftsbetriebs die Schwellenwerte des § 23 KSchG nicht überschritten werden.

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* This article is current as of the date of its publication and does not necessarily reflect the present state of the law or relevant regulation.

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