Abmeldepflicht von freigestellten Betriebsratsmitgliedern

Veröffentlicht am 1st Aug 2016

Freigestellte Mitglieder des Betriebsrats sind verpflichtet, sich bei dem Arbeitgeber unter Angabe der voraussichtlichen Dauer der Betriebsratstätigkeit abzumelden, wenn sie außerhalb des Betriebes erforderlichen Betriebsratsaufgaben nachgehen und sich bei der Rückkehr in dem Betrieb zurückzumelden (BAG vom 24. Februar 2016 – Az. 7 ABR 20/14).

Der Sachverhalt

Bei der Arbeitgeberin besteht ein Betriebsrat mit mehreren freigestellten Betriebsratsmitgliedern. Die freigestellten Betriebsratsmitglieder beabsichtigten den Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates in dessen Kanzlei aufzusuchen. Bei der Arbeitgeberin existiert eine Dienstanweisung über die „Durchführung und Anrechnung von Dienstreisen“.

Am 24. Februar 2012 beantragten die freigestellten Betriebsratsmitglieder auf einem üblichen Antragsformular eine Fahrt vom Betrieb der Arbeitgeberin zur Kanzlei des Rechtsbeistandes und zurück. Als Grund gaben die sie „Besprechung mit unseren Beratern in Rechtsfragen“ an. Die Arbeitgeberin teilte dem Betriebsrat mit, sie könne die Anträge wegen Fehlens des sachlichen Grundes nicht befürworten. Sie wies per Schreiben darauf hin, der Grund der Dienstreise müsse genannt werden. Zudem genüge der bloße Hinweis auf Betriebsratsarbeit nicht, da sie bei kostenauslösenden Maßnahmen abschätzen müsse, ob der Betriebsrat im Rahmen seiner Aufgaben nach dem Betriebsverfassungsgesetz tätig sei oder nicht. In einem weiteren Schreiben bat sie zukünftig um vorherige schriftliche Abmeldung des Betriebsrates vor Verlassen des Betriebes sowie Mitteilung von Ort und voraussichtlicher Dauer der Betriebsratstätigkeit. Zudem sei eine vorherige Genehmigung vor Reiseantritt durch die Geschäftsführerin und bei Rückkehr eine Rückmeldung an die Geschäftsführerin erforderlich. Nur dann bestehe ein Anspruch auf Erstattung der Reisekosten für außerbetriebliche Betriebsratstätigkeit.

Der Betriebsrat und die freigestellten Betriebsratsmitglieder vertraten hingegen die Auffassung, dass die Arbeitgeberin kein berechtigtes Interesse an der An- und Abmeldung freigestellter Betriebsratsmitglieder im Rahmen der Wahrnehmung externer Betriebsratstätigkeiten habe. Der Betriebsrat sei zudem erreichbar – notfalls über das dienstliche Mobiltelefon. Der Betriebsrat und die freigestellten Betriebsratsmitglieder wendeten sich gerichtlich gegen die von Arbeitgeberseite auferlegten Auflagen. Sie begehrten die Feststellung, dass die vollständig freigestellten Mitglieder des Betriebsrates nicht verpflichtet seien sich vor Verlassen des Betriebes abzumelden, den Ort sowie die voraussichtliche Dauer der Betriebsratstätigkeit anzugeben und sich bei ihrer Rückkehr bei der Geschäftsführerin/Arbeitgeberin zurückzumelden.

Das Arbeitsgericht hatte dem Antrag stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht die dagegen erlassene Beschwerde zurückgewiesen. Das sodann mit der Sache befasste Bundesarbeitsgericht (BAG) hat die Rechtsbeschwerde der Arbeitsgeberin für überwiegend begründet erachtet.

Die Entscheidung

Das BAG hat zunächst festgestellt, die freigestellten Betriebsratsmitglieder seien verpflichtet, sich vor Verlassen des Betriebes innerhalb der Arbeitszeiten abzumelden, die voraussichtliche Dauer der Abwesenheit anzugeben und sich bei Ihrer Rückkehr bei der Geschäftsführung bzw. in der Personalabteilung der Arbeitgeberin zurückzumelden. Hingegen seien sie nicht dazu verpflichtet, der Arbeitgeberin vor Verlassen des Betriebes den Ort mitzuteilen an dem sie ihre Betriebsratsarbeit verrichten.

Das BAG führte dazu aus, dass nicht freigestellte Betriebsratsmitglieder nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichts verpflichtet seien, sich beim Arbeitgeber abzumelden, sofern ein Betriebsratsmitglied seinen Arbeitsplatz verlasse, um Aufgaben nach dem Betriebs-verfassungsgesetz (BetrVG) wahrzunehmen. Ebenso sei der Betriebsrat verpflichtet sich zurückzumelden nach Beendigung der Betriebsratstätigkeit. Diese kollektivrechtliche Obliegenheit der Ab- und Rückmeldung ergebe sich aus dem Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit (§ 2 Abs.1 BetrVG). Ebenso handele es sich um eine arbeitsvertragliche Nebenpflicht im Sinne § 241 Abs. 2 BGB. Zweck sei es, dem Arbeitgeber die Arbeitseinteilung zu erleichtern, vor allem den Arbeitsausfall des Arbeitnehmers zu überbrücken. Dazu genüge es, wenn das Betriebsratsmitglied bei der Abmeldung den Ort und die voraussichtliche Dauer der Betriebsratstätigkeit angibt.

Die Ab- und Rückmeldepflicht sowie eine Information zur voraussichtlichen Dauer der Abwesenheit vom Betrieb gehöre zudem auch bei den von der Arbeitsleistung freigestellten Betriebsratsmitgliedern zu den Nebenpflichten nach § 241 Abs. 2 BGB. Ebenso beruhe diese Verpflichtung auf dem Gebot auf der vertrauensvollen Zusammenarbeit nach § 2 Abs. 1 BetrVG. Auch wenn freigestellte Betriebsratsmitglieder keiner Arbeitspflicht oblägen, habe der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse zu erfahren, wie lange ein freigestelltes Betriebsratsmitglied vom Betrieb abwesend sei. Ein nach § 38 Abs.1 BetrVG freigestelltes Betriebsratsmitglied sei zwar von der beruflichen Tätigkeit freigestellt, aber nicht von der Abwesenheitspflicht im Betrieb. Der Betriebsrat müsse am Sitz des Betriebsrates anwesend sein und sich dort für anfallende Betriebsratsarbeit bereithalten. Dies sei gesetzliche Rechtsfolge der Freistellung.

Auch beim freigestellten Betriebsratsmitglied seien Interessen des Arbeitgebers berührt. Der Arbeitgeber habe ein Interesse zu erfahren, sofern ein oder mehrere Betriebsratsmitglieder vorübergehend nicht als Ansprechpartner im Betrieb zur Verfügung stünden. Von Interesse sei ebenso wie lange die Abwesenheit dauere sowie an wen sich der Arbeitgeber im Bedarfsfall wenden könne.

Die Arbeitgeberin habe hingegen kein berechtigtes Interesse daran den Ort der Betriebsratstätigkeit vor Verlassen des Betriebes zu erfahren. Sofern der Betriebsrat oder Betriebsratsmitglieder hingegen die Kostenerstattung im Zusammenhang mit der außerhalb des Betriebes wahrgenommenen Betriebsratstätigkeit beantragten, könne gegebenenfalls der Ort von Interesse sein, damit der Arbeitgeber die Erforderlichkeit der außerhalb des Betriebs wahrgenommenen Betriebsratsaufgaben prüfen könne. Ausreichend sei aber, wenn der Betriebsrat den Arbeitgeber nachträglich über den Ort in Kenntnis setzt.

Hinweise für die Praxis

Mit der getroffenen Entscheidung konkretisiert das BAG die Verpflichtungen freigestellter Betriebsräte. Die Entscheidung schafft damit mehr Klarheit für die tägliche praktische Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Der Arbeitgeber kann vom Betriebsrat verlangen, dass dieser sich bei auswärtiger Betriebsratsarbeit zuvor abmeldet, die voraussichtliche Dauer der Abwesenheit mitteilt und sich später wieder zurückmeldet. Diese Anforderungen erleichtern dem Arbeitgeber die Organisation der betrieblichen Praxis. Hält sich der Betriebsrat nicht an diese Anforderungen verstößt er gegen das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit.

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