Ab dem 1. Januar 2018 gilt die Lizenzschranke: Grenzüberschreitende Zahlungen für Rechte-Überlassung nur noch eingeschränkt abzugsfähig

Veröffentlicht am 3rd May 2017

Der Bundestag hat Ende April die Einführung einer „Lizenzschranke“ beschlossen. Danach sind ab dem 01.01.2018 grenzüberschreitende Zahlungen für die Überlassung von Rechten im Konzern in Deutschland nicht mehr oder nur noch zum Teil als Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn sie im Ausland in ein als schädlich einzustufendes „Präferenzregime“ (sogen. “IP-Boxen”, “Patentboxen” oder “Lizenzboxen”) fließen (§ 4j EStG n.F.). Die Neuregelungen gelten nicht nur im betrieblichen Bereich, sondern auch im Rahmen der Überschusseinkünfte (§ 9 Abs. 5 Satz 2 EStG n.F.), z.B. bei vermögensverwaltenden Personengesellschaften.

Hintergrund

Immaterielle Wirtschaftsgüter wie Patente, Lizenzen, Konzessionen oder Markenrechte lassen sich besonders einfach auf andere Rechtsträger bzw. über Staatsgrenzen hinweg übertragen. Dies hat in der Vergangenheit zu einem Steuerwettbewerb zwischen den Staaten mittels Steuervergünstigungen für Lizenzeinnahmen geführt. Die OECD hat dies in ihrem BEPS (Base Erosion and Profit Shifting)-Projekt aufgegriffen. Als Kompromiss haben sich die Staaten darauf verständigt, dass Lizenzzahlungen zukünftig nur insoweit privilegiert besteuert werden dürfen, als das zugrunde liegende geistige Eigentum in dem jeweiligen Staat selbst geschaffen wurde (“Nexus-Approach”).

Für bisherige Regelungen, die diesem Ansatz nicht entsprechen, wurde eine Übergangsfrist bis zum 30.06.2021 vorgesehen. Mit der Einführung der Lizenzschranke hat Deutschland nun eine Abwehrgesetzgebung erlassen, die die Übergangsfrist der OECD bewusst unterläuft.

Betroffene Unternehmen

Von der Abzugsbeschränkung erfasst sind nur Rechteüberlassungen zwischen nahe stehenden Personen im Sinne des § 1 Abs. 2 AStG. Dies betrifft klassischerweise konzerninterne Rechteüberlassungen bei Beteiligungsverhältnissen von mindestens 25 %. Lizenzzahlungen an fremde Dritte sind nicht betroffen und daher weiterhin grundsätzlich steuerrechtlich abzugsfähig.

Ausdrücklich eingeschlossen sind jedoch Betriebsstätten, wenn sie ertragsteuerrechtlich als Berechtigter oder Verpflichteter hinsichtlich der Rechte behandelt werden. Zur Vermeidung von Umgehungen sind schließlich auch Kettenlizensierungen erfasst.

Höhe der Beschränkung

Die Neuregelung greift nur, wenn die effektive Ertragsteuerbelastung beim Lizenzgeber weniger als 25 Prozent beträgt.

Ist dies der Fall, gilt im Grundsatz: Je geringer der Steuersatz auf die Lizenzeinnahmen im Empfängerstaat, desto geringer ist der Anteil der steuermindernd abzugsfähigen Lizenzausgaben in Deutschland. Die Höhe des letztlich abzugsfähigen Anteils der Lizenzausgaben entspricht der Ertragsteuerbelastung des Lizenzgebers im Verhältnis zu einer 25-prozentigen Steuerbelastung. Liegt der Steuersatz für die Lizenzeinnahmen im Empfängerstaat bei 0 Prozent, ist der Abzug daher vollständig ausgeschlossen. Bei 5 Prozent dürfen 20 Prozent der Ausgaben abgezogen werden. So steigt der Wert schrittweise an, bis im Ausland eine Besteuerung von 25 Prozent erreicht ist.

Ausnahmen

Von der Abzugsbeschränkung bestehen insbesondere folgende wesentliche Ausnahmen, die trotz niedriger Besteuerung den vollen Betriebsausgabenabzug in Deutschland ermöglichen.

  • Niedriger Regelsteuersatz

Die Lizenzschranke greift nicht, wenn die Lizenzeinnahmen im Empfängerstaat zwar niedrig besteuert werden, aber dieser niedrige Steuersatz generell auch für andere Gewinne gilt (sogenannter niedriger Regelsteuersatz). In diesem Fall ist die niedrige Besteuerung also nicht die Folge eines begünstigenden Besteuerungsregimes, das (nur) Lizenzen umfasst. Sollte sich allerdings herausstellen, dass die Lizenzschranke aufgrund dieser Ausnahme ins Leere läuft, wird der Gesetzgeber insoweit vermutlich nachjustieren.

  • „BEPS“-konforme Präferenzregelung

Ein voller Betriebsausgabenabzug bleibt auch dann möglich, wenn es sich zwar um ein Präferenzregime handelt, also Lizenzen unterhalb des Regelsteuersatzes besteuert werden, die Regelungen aber dem „Nexus Approach“ der OECD entsprechen. Der Nexus Approach macht eine steuerrechtliche Privilegierung von Einnahmen aus der Rechteüberlassung im Ergebnis in Grund und Höhe von realen Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten des Lizenzgebers abhängig. Unter diese Ausnahme fallen daher alle Regelungen, die den Vorgaben in Kapitel 4 des OECD Abschlussberichts zu Action 5 des BEPS-Projekts entsprechen.

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* This article is current as of the date of its publication and does not necessarily reflect the present state of the law or relevant regulation.

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